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Trauerfälle und Bestattung

Begräbnisstätten

Friedhof – Errichtung eines Denkmals/Gedenksteins – Antrag

Für die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) für die letzte Ruhestätte eines Angehörigen/einer Angehörigen ist bei der Gemeinde im Vorhinein ein Antrag zu stellen. Dieser muss eine Beschreibung des Denkmales inklusive Grabinschrift und Skizze beinhalten. Zudem sind die Vorgaben des vorgesehenen Friedhofs und der Kirche zu beachten.

Urnenbeisetzung außerhalb des Friedhofs – Antrag

Urnen können auch außerhalb eines Friedhofes oder den dafür vorgesehenen Urnengräbern beigesetzt werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen und muss von dieser bestätigt werden. Es ist auch möglich diesen Antrag persönlich vor dem bevorstehenden Ableben zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag

  • Begründung der außerfriedhoflichen Bestattung

  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

  • Grundbuchsauszug des Grundstücks und Markierung dort, wo die Urne beigesetzt wird

Zuständige Behörde

Bezirkshauptmannschaft

Für mehr Informationen kontaktieren Sie die Bezirkshauptmannschaft/Magistrat oder das Gemeindeamt. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Beratung im Trauerfall

Beratung im Trauerfall

Nach dem Ableben eines Mitmenschens ist für viele die Trauer ein fester Bestandteil des Alltags. Nach der Bestattung eines Verstorbenen/einer Verstorbenen und der Erledigung aller Aufgaben, die im Rahmen eines Todesfalles anfallen, beginnt erst die schmerzliche Phase. Diese Trauer kann viele Monate oder sogar Jahre dauern.

Hilfe, Beratung und Unterstützung erhalten Sie in Ihrer Gemeinde bei folgenden Stellen:

Telefonseelsorge

Die Hotline ist rund um die Uhr erreichbar, anonym und kostenlos

Telefon: 142

E-Mail: telefonseelsorge@edw.or.at

Website: www.telefonseelsorge.at

Gräberverwaltung

Grab, Nutzungsverlängerung – Antrag

Das Nutzungsrecht für Gräber wird je nach Art der Grabstelle für zehn Jahre oder länger vergeben.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • bestehendes Nutzungsrecht eines Grabes,

  • die rechtliche Befugnis der Verlängerung.

Für weitere Informationen und genaue Richtlinien informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung.

Grab, Übertragung von Rechten – Antrag

Beim Graberwerb oder der Übertragung von Rechten handelt es sich nicht um den Kauf einer Grabstätte, sondern rein um den Erwerb der Nutzungsrechte. Dieses Recht kann lediglich weitervererbt und nicht verkauft oder verschenkt werden. Hiermit wird das Recht erworben, in der selben Grabstätte beigesetzt zu werden.

Nähere Informationen erhalten sie bei der zuständigen Friedhofsbehörde.

Leichenschau, Leichenpass, Obduktionen

Leichenschau, Leichenpass, Obduktionen

Leichenschau:

Für eine Leichenschau muss vom Staatsanwalt, der Staatsanwaltschaft oder auch von einem Richter unter Miteinbezug eines Arztes durchgeführt werden. Ist die Sachlage offensichtlich, wird das Zuziehen eines Arzt vermieden. 

Leichenpass:

Wird eine Leiche innerhalb oder in ein anders Bundesland überstellt, gilt es einen Leichenpass auszustellen. Für die Überstellung in das Ausland muss ein mehrsprachiger Leichenpass beantragt und ausgestellt werden. Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte die zuständige Behörde.

Obduktion:

Die Obduktion einer Leiche wird vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet. Die Kosten für eine solche Obduktion sind von der anordnenden Stelle zu tragen.

Sterbefall – Meldung

Sterbefall – Meldung

Tritt ein Sterbefall in Ihrer Familie oder Ihrem Bekanntenkreis ein, muss augenblicklich eine Totenbeschau durch einen Arzt/eine Ärztin vorgenommen werden.

Sie selbst oder der Arzt/die Ärztin müssen dann mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen, um die weiteren Schritte, wie zum Beispiel die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt anzuzeigen.

Trauerfälle und Parten

Trauerfälle und Parten

„Die Zeit eines Menschen ist von Anfang an begrenzt. Das Schönste, was ein Mensch hinterlassen kann, ist ein Lächeln im Gesicht derjenigen, die an ihn denken.“

 

Wir trauern um unsere Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, die uns verlassen haben.