Urnen können auch außerhalb eines Friedhofes oder den dafür vorgesehenen Urnengräbern beigesetzt werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen und muss von dieser bestätigt werden. Es ist auch möglich diesen Antrag persönlich vor dem bevorstehenden Ableben zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag
Begründung der außerfriedhoflichen Bestattung
Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Grundbuchsauszug des Grundstücks und Markierung dort, wo die Urne beigesetzt wird
Zuständige Behörde
Bezirkshauptmannschaft
Für mehr Informationen kontaktieren Sie die Bezirkshauptmannschaft/Magistrat oder das Gemeindeamt. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hilfe, Beratung und Unterstützung erhalten Sie in Ihrer Gemeinde bei folgenden Stellen:
Telefonseelsorge
Die Hotline ist rund um die Uhr erreichbar, anonym und kostenlos
Telefon: 142
E-Mail: telefonseelsorge@edw.or.at
Website: www.telefonseelsorge.at
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
bestehendes Nutzungsrecht eines Grabes,
die rechtliche Befugnis der Verlängerung.
Für weitere Informationen und genaue Richtlinien informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung.
Beim Graberwerb oder der Übertragung von Rechten handelt es sich nicht um den Kauf einer Grabstätte, sondern rein um den Erwerb der Nutzungsrechte. Dieses Recht kann lediglich weitervererbt und nicht verkauft oder verschenkt werden. Hiermit wird das Recht erworben, in der selben Grabstätte beigesetzt zu werden.
Nähere Informationen erhalten sie bei der zuständigen Friedhofsbehörde.
Für eine Leichenschau muss vom Staatsanwalt, der Staatsanwaltschaft oder auch von einem Richter unter Miteinbezug eines Arztes durchgeführt werden. Ist die Sachlage offensichtlich, wird das Zuziehen eines Arzt vermieden.
Leichenpass:
Wird eine Leiche innerhalb oder in ein anders Bundesland überstellt, gilt es einen Leichenpass auszustellen. Für die Überstellung in das Ausland muss ein mehrsprachiger Leichenpass beantragt und ausgestellt werden. Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte die zuständige Behörde.
Obduktion:
Die Obduktion einer Leiche wird vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet. Die Kosten für eine solche Obduktion sind von der anordnenden Stelle zu tragen.
Sie selbst oder der Arzt/die Ärztin müssen dann mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen, um die weiteren Schritte, wie zum Beispiel die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt anzuzeigen.
Wir trauern um unsere Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, die uns verlassen haben.