Javascript ist erforderlich, damit die Anwendung korrekt funktioniert!
Loading

Steuern und Abgaben

Gemeindesteuern und Gemeindeabgaben

Grundsteuer – Grundsteuerbefreiung – Antrag

Sie können für neu errichtete Wohnungen, Wohnheime oder wohnbaugeförderte Baulichkeiten eine zeitlich befristete Grundsteuerbefreiung bei der Gemeinde beantragen. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Gemeindeamt.

Abfallbeseitigung

Die Abfallgebühren dienen als Entgelt für die Entsorgung sowie die Umweltberatung. Diese Gebühr wird in zwei Bereiche unterteilt:

  • Bereitstellungsgebühr
    Die Bereitstellungsgebühr wird eingehoben, um Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle, die Umweltberatung sowie Möglichkeit der Benützung der Sammelinseln und des Wertstoffsammelzentrums (WSZ) zu gewähren.

  • Benützungsgebühr
    Die Benützungsgebühr bezieht sich auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgung des Haus- und Restmülls.

Abwasserbeseitigung

Die Abgaben dienen zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb der Kanalisationsanlage.

Kanalanschlussbeitrag

Diese Abgabe dient zur Deckung der Kosten für die Errichtung der Kanalisationsanlage. Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages richtet sich nach der Summe der Bewertungseinheiten für die anzuschließenden Bauwerke bzw. befestigten Flächen und dem Beitragssatz.

Kanalaufschließungsbeitrag

Dieser Beitrag ist vom Eigentümer/von der Eigentümerin eines Grundstückes zu entrichten. Der Kanalaufschließungsbeitrag wird für jedes im Kanalisationsbereich gelegene und für eine Bebauung in Betracht kommende Grundstück ausgeschrieben, sofern voraussichtlich ein Anschlussauftrag veranlasst wird. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Summe der Quadratmeter des Grundstückes und des Gebührsatzes der jeweiligen Baulandkategorie.

Kanalbereitstellungsgebühr

Für die Bereitstellung bzw. die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage wird eine Bereitstellungsgebühr für die jeweiligen Gebäude sowie befestigte Flächen eingehoben. Für diese Gebäude sowie befestigte Flächen muss eine Anschlusspflicht ausgesprochen oder das Anschlussrecht eingeräumt sein.

Kanalbenützungsgebühr

Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr richtet sich nach dem mittels Wasserzähler ermittelten Wasserverbrauch eines Jahres in Kubikmeter und dem Gebührensatz der Gemeinde.

Wasserversorgung

Die Abgaben dienen zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage.

Wasseranschlussbeitrag

Diese Abgabe dient zur Deckung der Kosten für die Errichtung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde.

Wasseraufschließungsbeitrag

Diese Abgabe ist vom Eigentümer/von der Eigentümerin eines Grundstückes zu entrichten. Der Wasseraufschließungsbeitrag wird für jedes im Versorgungsbereich gelegene sowie für eine Bebauung in Betracht kommende Grundstück ausgeschrieben, sofern eine Anschluss- und Benützungspflicht veranlasst wird. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Summe der Quadratmeter des Grundstückes und des Gebührensatzes der jeweiligen Baulandkategorie.

Wasserbereitstellungsgebühr

Diese Abgabe ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussrecht eingeräumt oder ein Anschlussauftrag erteilt wurde.

Wasserbenützungsgebühr

Die Höhe der Wasserbenützungsgebühr richtet sich nach dem mittels Wasserzähler ermittelten Wasserverbrauch eines Jahres in Kubikmeter und dem Gebührensatz der Gemeinde.

Hundeabgabe – Ermäßigung – Antrag

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung, Ermäßigung oder Ausnahme von der Hundesteuer (z.B. Nutzhunde, Therapie-, Dienst- und Rettungshunde, Assistenzhunde, etc.) beantragt werden. Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie am Gemeindeamt.

Hundehaltung – Meldung (An- und Abmeldung)

Hunde müssen binnen 4 Wochen nach Erwerb bei der Gemeinde angemeldet werden. Nachdem die Hundeabgabe entrichtet wurde, erhalten Sie von der Gemeinde eine gültige nummerierte Hundemarke, welche gut befestigt am Hundehalsband getragen werden muss.

Die Abmeldung eines Hundes aufgrund von Tod, Umzug oder Weitergabe muss innerhalb eines Monats bei der Gemeinde erfolgen.

Weiterführende Links

Hundemarkenzuteilung – Antrag

Nachdem Sie Ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet und die Hundeabgabe eingezahlt haben, erhalten Sie Ihre Hundemarke. Diese wird entweder per Post zugesendet oder persönlich übergeben. Die Hundemarke muss am Halsband befestigt sein. Im Falle eines Verlustes der Hundemarke können Sie eine Ersatzhundemarke bei der Gemeinde beantragen.

Weiterführende Links

Kommunalsteuer – Erklärung

Jeder Unternehmer/Jede Unternehmerin, der/die innerhalb der Gemeinde Dienstnehmer/innen beschäftigt, hat eine Kommunalsteuer an die Gemeinde zu leisten. Die Steuer ist vom Unternehmer/von der Unternehmerin für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. Zudem muss am Jahresende eine Jahreserklärung erstellt werden, welche bis Ende März des Folgejahres einzureichen ist. Die Übermittlung der Kommunalsteuererklärung erfolgt elektronisch über FinanzOnline.

Freibetrag

Übersteigt Ihr Unternehmen die monatliche Bemessungsgrundlage von € 1.460,- nicht, so kann ein Freibetrag in der Höhe von € 1.095,00 abgezogen werden.

Formulare sowie weitere Informationen erhalten Sie am Gemeindeamt und unter den angeführten Links.

Weiterführende Links

Kommunalsteuer – Monatsmeldung

Die Kommunalsteuer ist von jedem Unternehmer/jeder Unternehmerin für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und unaufgefordert zu entrichten.

Weiterführende Links

Lustbarkeitsabgabe/Vergnügungssteuer – Anmeldung

Die Vergnügungssteuer, auch Lustbarkeitsabgabe genannt, ist eine Abgabe auf folgende Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen, für die das Veranstaltungsgesetz gilt (Konzerte, Kabaretts, Partys, Bälle u.ä., das Betreiben und Halten von Spielapparaten sowie Musikautomaten etc.)

  • Veranstaltungen, die auf Plätzen bzw. Straßen mit öffentlichen Verkehr stattfinden

  • Filmvorführungen

  • Videofilmvorführungen in Nachtlokalen, Clubs, Bars oder ähnlichem

  • Veranstaltung von Glücksspielen und erlaubten Spielen

Anmeldung

Die Anmeldung für eine Veranstaltung, die der Vergnügungssteuer unterliegt, gilt ausschließlich für den angegebenen Ort und die angegebene Dauer, für die die Genehmigung erteilt wurde. Sie ist spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden. Für regelmäßige Veranstaltungen ist der Betrag am 15. des Folgemonats der stattgefunden Veranstaltung fällig.

Gebühr

Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf einen bestimmten Prozentsatz des Eintrittsgeldes, oder gegebenenfalls auf einen festgesetzten Pauschalbetrag.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weiterführende Links

Orts-/Kur- und Nächtigungstaxe – Einhebung

Bei der Orts- bzw. Kurtaxe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Bei der Kurtaxe speziell handelt es sich um eine Kurabgabe in Heilstätten, Erholungsorten sowie Seebädern.

Die Nächtigungstaxe ist eine Landesabgabe, welche dem Bundesland zu fließt und wird von der Gemeinde eingehoben.

Pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe

Sind Sie Besitzer/Mieter einer Ferienwohnung oder Mieter (Dauercamper) von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet? Wir informieren Sie gerne über die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe:

  • Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe.

  • Bei der pauschalierten Nächtigungstaxe handelt es sich um eine Landesabgabe, die dem Bundesland zu fließen. Die pauschalierte Nächtigungstaxe ist verpflichtend von der Gemeinde einzuheben.

Die pauschalierten Abgaben sind unabhängig davon, ob die Eigentümer/Mieter von Ferienwohnungen oder die Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz haben, an die Gemeinde zu entrichten.

Ferienwohnung

Unter einer Ferienwohnung ist eine Wohnung bzw. eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen gemeint, die überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise als Unterkunft (Zweitwohnsitz) dient.

Wohnwagen

Personen, die Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime oder dergleichen, für länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen abgestellt haben, sind verpflichtet Orts- und Nächtigungstaxe zu entrichten..

Abgabe und Entrichtung bei Ferienwohnung/Zweitwohnsitz

Die pauschalierte Ortstaxe sowie die pauschalierte Nächtigungstaxe ergibt sich jeweils aus einem Vielfachen des Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl. Die pauschalierten Abgaben sind bis (DATUM) an die Gemeinde zu entrichten.

Benötigte Unterlagen

Zusätzlich zum Anmeldeformular kann der gültige Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag sowie sonstige Unterlagen als Beilage angehängt werden.

Zweitwohnsitzabgabe

Haben Sie eine Ferienwohnung oder einen Zweitwohnsitz in unserer Gemeinde? Dann informieren wir Sie gerne über die Zweitwohnsitzabgabe:

  • Bei der Zweitwohnsitzabgabe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe.

  • Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

  • Die Abgabe wird nach der Wohnnutzfläche gestaffelt.

  • Die Zweitwohnsitzabgabe ist eine Selbsterklärungsabgabe, d. h. Sie müssen Ihren Zweitwohnsitz umgehend beim Gemeindeamt melden.

Zusätzlich zur Zweitwohnsitzabgabe gilt auch die Abgabepflicht für die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte ans Gemeindeamt.

Landessteuern und Landesabgaben

Tourismusabgabe – Information

Seit 1. Jänner 2013 ist die Zuständigkeit in punkto Tourismusabgabe von den Gemeinden an das Amt der Kärntner Landesregierung (Dienststelle für Landesabgaben) übertragen worden.

Welche gesetzlichen Änderungen gibt es bei der Tourismusabgabe?

Neben Änderungen bzgl. der Aufteilung des Ertrages aus der Tourismusabgabe (Gemeinden – Tourismusverbände und Tourismusregionen, Land Kärnten) ist die Verschiebung der Zuständigkeit für die Einhebung der Abgaben von den Gemeinden zur Dienststelle für Landesabgaben die wesentliche Änderungen.

Wer ist abgabepflichtig und was müssen die Abgabepflichtigen tun?

Abgabepflichtig sind alle selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 desEinkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen.

Die Gemeinde übermittelt die Daten der Abgabepflichtigen an die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die Dienststelle sendet dann in einem nächsten Schritt individualisierte Abgabenerklärungen an die Betreffenden. Diese werden gebeten, ausschließlich diese Abgabenerklärungen bei der Dienststelle für Landesabgaben einzureichen.

Wo bekommen Sie Informationen zum Tourismusabgabegesetz bzw. Ausfüllhilfen für die Tourismusabgabeerklärung?

Die Ausfüllhilfe wird zusammen mit der Abgabeerklärung von der Dienststelle für Landesabgaben an Sie versendet.

Onlineanträge

Seit Februar 2016 besteht die Möglichkeit die Abgabenerklärung elektronisch einzureichen. Hier gelangen Sie zur Online-Abgabeerklärung.

Ebenso elektronisch verfügbar ist eine Neuanmeldung. Über diesen Link gelangen Sie zur Neuanmeldung Anmeldepflichtiger.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Diensstelle für Landesabgaben.

Weiterführende Links