Jede Gemeinde ist nach dem jeweiligen Feuerpolizei- oder Feuerwehrgesetz verpflichtet den örtlichen Brandschutz und Gefahrenschutz zu stellen.
Die meisten Feuerwehren in Österreich sind freiwillige Feuerwehren (FF), diese werden ehrenamtlich von der ansässigen Bevölkerung gestellt.
Nur einige größere Städte und einige Großbetriebe haben Berufsfeuerwehren (ÖBFV).
Die Freiwilligen Feuerwehren werden über die Nachrichtenzentrale der Berufsfeuerwehr alarmiert und rücken im Einsatzgebiet je nach Einsatzart alleine oder zur Unterstützung der Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr aus.
Der Notruf bei Feuer ist immer noch: Feuerwehr 122
Alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Brandschutzdienstes können einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde einbringen und bekommen dann den allfälligen Verdienstentgang, für die Zeit in der ein Einsatz erfolgte, zurückerstattet.
Dies gilt auch für die Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt werden müssen.
Die Gemeinde hat für die Reisekosten von Mitgliedern der Feuerwehren aufzukommen, wenn diese an Lehrgängen oder Kursen der Landesfeuerwehrschule teilnehmen. Pro Tag ist ein Auslagenersatz zu leisten, welcher der Tagesgebühr eines Landesbeamten nach den dienstrechtlichen Vorschriften für eine Dienstreise in der Dauer von mehr als 12 Stunden entspricht.
Die gesamten Kosten für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Landesfeuerwehrschule trägt der Kärntner Landesfeuerwehrverband.
Richtlinien für die Förderung der Anschaffung der Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren hat der Landesfeuerwehrausschuss zu veranlassen.
Die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren muss immer zuerst über die Gemeinde beantragt werden.
Eine Förderung wird gegeben, wenn u.a. die folgenden festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:
der Stand der vorgesehenen Mindestsicherung wurde noch nicht überschritten,
eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle hat die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt.
Es gibt verschiedenste Förderungen des Feuerwehrwesens, die jeweils von der Landesregierung vor Ort geleitet werden:
Allgemeine Förderung der Feuerwehren
Ausbau sowie die Erhaltung des Warn- und Alarmsystems (Zivilschutzsignale)
Laufende Zuwendung für die Instandhaltung der Landesfeuerwehrschule
Beiträge des Landes an den Landesfeuerwehrverband
Förderung der Feuerwehr- und Katastropheneinsatzgeräte
Förderung der Maßnahmen des Katastrophenhilfegesetzes
Förderung des Landesfeuerwehrverbandes
Förderungen im Bereich des Katastrophenschutzes
Förderungen im Zivil- und Katastrophenschutz
Förderungen von Feuerwehren im Katastrophenfall
Förderungen von Leitstellen von Einsatzorganisationen
Förderung zur Sicherung des Nachwuchses der Feuerwehren
Förderung von touristischen Aktivitäten
Förderung von sportlichen Aktivitäten
Förderung von sonstigen Aktivitäten
Förderung von kulturellen Aktivitäten
Schäden müssen spätestens 2 Monate ab Geschehen bei der Gemeinde gemeldet werden!
Der Förderungsantrag, auch als Privatschadensausweis bezeichnet, kann von den Geschädigten persönlich über einen Internetantrag oder bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden.
Der Bund gewährt auf folgende Schäden, im Verhältnis 60:40, eine Entschädigung aus den Katastrophenfonds für Maßnahmen zur Beseitigung:
Hochwasser
Erdrutsch
Vermurung
Lawinen
Erdbeben
Schneedruck
Orkan
Bergsturz oder
Hagel
Voraussetzungen für die Entschädigung und Antragsberechtigung:
physische Personen (Einzelpersonen) oder
juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften
Es muss ein Schaden an Ihrem Vermögen entstanden sein.
Bei einer Katastrophe, die ein lokales Ereignis darstellt, wird die behördliche Katastrophenhilfe und die Einsatzleitung von den Bezirksbehörden bzw. den Bürgermeistern geleitet. Bei großen Katastrophen geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.
Von den betreffenden Behörden kann auch ein Notstand ausgerufen werden. Mit diesem Ausruf treten spezielle gesetzliche Regeln in Kraft, damit die Auswirkungen für die Betroffenen leichter geordnet werden können.
Operativ gesehen stützen sich die Länder überwiegend auf die freiwilligen Einsatzorganisationen, die teils im behördlichen Auftrag und teils aus eigenem Ermessen an der Bewältigung der Katastrophenhilfe mitarbeiten und von der Behörde unterstützt werden.
In Österreich ist die Bekämpfung von Katastrophen Aufgabe der Feuerwehr, des Roten Kreuzes, welches für die gesamte Sanitätslage zuständig ist, und der anderen Rettungsorganisationen.
Als oberste Bundesbehörde ist in Österreich das Bundesministerium für Inneres (BMI) zuständig.
Bei überregionalen und grenzüberschreitenden Katastrophenfällen erfolgt die Koordination von Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM) beim Bundesministerium für Inneres, in Einzelfällen aber auch durch das Bundeskanzleramt.
Österreicher, die im Ausland von Katastrophen betroffen sind, werden vom Außenministeriums (BMEIA) betreut.
Österreich hat mit zahlreichen Staaten für den Ernstfall bilaterale Vereinbarungen für die gegenseitige Hilfe in Katastrophenfällen.
Bei Katastrophenschäden sollte, nachdem die ersten Hilfsmaßnahmen unternommen wurden, immer folgend vorgegangen werden:
Sofortige Verständigung der Gemeinde über die Schäden.
Schadensprotokoll mit einer Schadenkommission.
Schadensprotokoll wird an die Landesregierung weitergeleitet und die Auszahlung der Beihilfe veranlasst
Private Versicherungen bieten die Möglichkeit, sich auf alle möglichen Katastrophen zu versichern.
Einen Antrag auf Sperrstundenverlängerung kann beim Bürgermeister gestellt werden. Wird der Antrag bewilligt, so wird Ihnen von der Gemeinde ein entsprechender Bescheid ausgestellt.
Spielapparate dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmanschaft aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Sie dienen der Durchführung von Glücksspielen und werden gegen Entgelt betrieben.
Ein beabsichtigter Austausch von bewilligten Spielapparaten ist der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) frühzeitig zu melden.
Eine beabsichtigte Standortverlegung von bewilligten Spielapparaten, sowie der Austausch dieser, ist der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) frühzeitig zu melden.
Die Zurücklegung von einem Spielapparatgewerbe muss, wie jede andere Gewerbeberechtigung auch, bei der dafür vorgesehenen Stelle angezeigt werden.
Erst nach Bearbeitung des Sachverhalts erfolgt die Löschung des eingetragenen Gewerbes im Gewerberegister.
Wenn Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit oder sogar Ihr Leben gefährdet sind, so kann die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere nach einer Misshandlung oder Drohung, den Gewalttäter/die Gewälttäterin sofort aus der Wohnung/dem Haus sowie von der unmittelbaren Umgebung der Wohnstätte wegweisen und/oder ihm verbieten, (erneut) diesen Wohnbereich zu betreten. Wenn auch Kinder unter 14 Jahren betroffen sind, so kann die Polizei dem Gewalttäter/der Gewalttäterin auch das Betreten von Schule, Kinderbetreuungseinrichtung oder Hort untersagen. In solchen Fällen werden der Person sofort die Schlüssel zum Wohnbereich abgenommen, wobei diese lediglich die wichtigsten Gegenstände mitnehmen darf.
Das Betretungsverbot gilt für eine Dauer von 2 Wochen. Wird das Betretungsverbot missachtet, so macht sich die Person strafbar.
Während der ersten drei Tage überprüft die Polizei die Einhaltung des Betretungsverbotes durch Aufsuchen Ihrer Wohnung/Ihres Hauses.
Unabhängig davon, sollte bei jeglicher Missachtung sofort die Polizei gerufen werden!
Die Homepage des Sicherheitsinformationszentrums (SIZ) mit interessanten Beiträgen zu den Themen Sicherheit, Natur- u. Katastrophenschutz uvm. Hier holen Sie sich umfassende Informationen und Tipps, zur Ausschaltung der im täglichen Leben auftretenden Gefahren sowie Informationen zu aktuellen Ereignissen.
Speziell Osterfeuer dürfen nur in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag abgebrannt werden, bei Schlechtwetter am Ostersonntag bzw. am darauffolgenden Wochenende. Es dürfen nur trockene, unbehandelte, pflanzliche Materialien wie Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Das Osterfeuer muss von der örtlichen Feuerwehr überwacht werden.
Anmeldung:
Sie beabsichtigen ein Osterfeuer zu entfachen? Dann melden Sie sich bis spätestens vier Tage vor dem Abbrennen im Gemeindeamt. Folgende Informationen werden benötigt:
Name der verantwortlichen Person
Ort bzw. die Parzellen-Nummer
Name des Grundeigentümers
Das Osterschießen gehört zum volkstümlichen Brauchtum und kann auf eigene Verantwortung durchgeführt werden. Es müssen alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um die Gesundheit von Menschen nicht zu gefährden. Vor allem auf Kinder, ältere und kranke Menschen sollte besonders Rücksicht genommen werden.
Für das Osterschießen werden von der Gemeinde sowie der Polizeiinspektion folgende Zeiten festgelegt:
Karsamstag, 16:00 Uhr bis Ostersonntag, 1:00 Uhr
Ostersonntag, 6:00 bis 13:00 Uhr
Antrag
Für die Durchführung des Osterschießens ist ein Antrag an die Gemeinde zu stellen. Folgende Informationen werden benötigt:
Name der verantwortlichen Person
Ort bzw. die Parzellen-Nummer
Name des Grundeigentümers
Dieser Punkt wird von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich geregelt.
Für mehr Informationen kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Alle Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten oder genehmigten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden. Diese brauchen zu ihrem Betrieb eine Veranstaltungsstättengenehmigung, welche vom Eigentümer/von der Eigentümerin bzw. dem/der Verfügungsberechtigten beantragt werden muss.
Alle Anträge auf Genehmigung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen bzw. Mitteilungen für freie Veranstaltungen erhalten Sie am Gemeindeamt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Der Antrag auf eine pratermäßige Veranstaltung mit ortsfesten Veranstaltungsstätten ist beim Amt der Kärntner Landesregierung zu beantragen.
Zuständige Stelle
Amt der Kärntner Landesregierung
Unterschieden wird zwischen bewilligungspflichtigen und freien Veranstaltungen.
Freie Veranstaltungen dürfen nur in genehmigten oder geeigneten Veranstaltungsstätten stattfinden, keine Beeinträchtigung aufweisen (z.B. Stand der Technik, Besuchergefährdung, Lärmbelästigung) sowie nur von 6:00 bis 24:00 Uhr dauern. Unter diesen Voraussetzungen ist keine Bewilligung erforderlich.
Dennoch informieren Sie die Gemeinde bitte formlos über die Durchführung solch einer Veranstaltung.
Bewilligungspflichtig sind all jene Veranstaltungen, die nicht den oben genannten Voraussetzungen entsprechen. Der Antrag auf Bewilligung ist mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde einzubringen.
Anmeldepflichtige Veranstaltungen
Umzüge wie Faschingsumzüge
Theatervorstellungen, wo nur Laiendarstellerinnen/Laiendarsteller mitwirken
Schatten-, Marionetten- oder Puppenspiele
Vorlesungen, Vorträge sowie musikalische Darbietungen
Werbeveranstaltungen, Modeschauen, Schaukochen, etc.
Bälle, Partys, Tanzunterhaltungen, etc.
Feste, die im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfinden
jahreszeitlich bedingte Feste
Bei Veranstaltungen mit Musik-, Theateraufführungen oder Ähnlichem ist eventuell zusätzlich eine Nutzungsgebühr an die Urheberrechtsgesellschaft AKM (Autoren, Komponisten und Musikverleger) zu zahlen. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie unter dem unten angeführten Link.
Zuständige Stelle
Das Amt der Kärntner Landesregierung ist zuständig für bewilligungspflichtige Veranstaltungen und teilweise für die Genehmigung von Veranstaltungsstätten.
Die Bezirkshauptmannschaft ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken bzw. überregionale Bedeutung haben.
Das Gemeindeamt ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen sowie teilweise für Bewilligungen von Veranstaltungsstätten bei nicht ortsfesten, mit besonderen technischen Installationen ausgestatteten Betriebseinrichtungen innerhalb der Gemeinde.
Der Auszug aus dem Vereinsregister ersetzt die frühere „Bestandsbescheinigung“ und die frühere „Amtsbestätigung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002.
Er gibt Auskunft über den rechtlichen Status des Vereins und seine aktuellen Vertretungsverhältnisse.
Die Vorlage einer solchen Bestätigung wird öfter verlangt, so z.B. bei Eröffnung eines Bankkontos, obwohl Eintragungen im Vereinsregister und Auskünften darüber keine rechtsbegründende Wirkung zukommt, ausgenommen ist das Ende der Rechtspersönlichkeit des Vereins. Eine tatsächliche Vertretungsmacht wird damit also weder festgestellt noch bestätigt, wer aber eine solche Auskunft einholt darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist.
Ein Antrag auf Ausstellung eines Vereinsregisterauszugs kann an jede Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet werden, ganz unabhängig vom statutarischen Vereinssitz. Das Muster eines solchen Antrags steht hier zum Download bereit.
Die Errichtung eines Vereins muss der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden, wobei der entsprechenden Anzeige ein Exemplar der vereinbarten Statuten beizulegen ist. Zudem sieht das Vereinsgesetz von 2002 auch Angaben zu den handelnden Personen und die Angabe der künftigen Zustellanschrift des Vereins, sofern diese bereits bekannt ist.
Es ist Aufgabe der Gründer oder der organschaftlichen Vertreter die Errichtung des Vereins mittels eigenhändig unterschriebener Anzeige an die Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde, zu melden. Es ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich der Sitz des Vereins nach den Statuten liegt.
Das Musterformular für die Anzeige einer Vereinserrichtung können Sie hier downloaden.
Innerhalb 4 Wochen kann die Vereinsbehörde mit Bescheid die Erklärung abgeben, dass die Vereinsgründung wegen Gesetzwidrigkeit nicht gestattet wird (früher „Untersagung“). Tut sie dies nicht, so entsteht der Verein mit Ablauf der Frist als Rechtsperson.
Grundsätzlich muss die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Vereins erfolgen, wobei die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden muss.
Hat ein Verein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist organschaftliche Vertreterinnen/organschaftliche Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst. Um diese behördliche Vereinsauflösung zu vermeiden, kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter beantragt werden.
Das Leitungsorgan (Vorstand), führt die Vereinsgeschäfte und muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
Eine der Hauptaufgaben des Leitungsorgans ist die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen. Welches Mitglied des Leitungsorgans zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wird in den Statuten des Vereins festgelegt.
Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertretung kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Vereins. Auf Antrag kann diese Frist auch verlängert werden. Ist die Wahl erfolgt, so muss die zuständige Behörde innerhalb vier Wochen darüber informiert werden.
Die Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter kann nach folgendem Muster erfolgen.
Wird das Leitungsorgan seiner Stellung enthoben, so hat dies nach den in den Statuten des Vereins festgeschriebenen Regelungen zu erfolgen.
Für jede Statutenänderungen, so auch einer etwaigen Namensänderung oder Sitzverlegung, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Vereinsgründung. Die Änderung muss bei der zuständigen Vereinsbehörde mit einem Exemplar der geänderten Statuten angezeigt werden. Gibt diese innerhalb der vierwöchigen Frist keine negative Erklärung ab oder spricht sie noch vor Fristablauf eine förmliche Einladung zur Aufnahme bzw Fortsetzung der Vereinstätigkeit aus, wird die Statutenänderung wirksam. Der Verein nun seine Tätigkeit auf Grund der „neuen“ Statuten fortsetzen.
Hier gelangen Sie zum Formular für die Statutenänderung.
Zusätzliche Informationen über etwaige anfallende Kosten entnehmen Sie bitte den angeführten Links.
in Verein kann auch mit Bescheid durch die zuständige Vereinsbehörde aufgelöst werden. Dies erfolgt, wenn
der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder
überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht (z.B. wenn längere Zeit keine Vereinstätigkeit ausgeübt wird).
Wenn einer der oben genannten Auflösungsgründe vorliegt, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Die freiwillige Auflösung eines Vereins muss nach den in den vereinseigenen Statuten festgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen. Der entsprechende Beschluss muss der zuständigen Behörde innerhalb vier Wochen mitgeteilt werden, ebenso die Information, wer mit der Abwicklung der Auflösung betraut wurde.
Die „Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung“ muss von den organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern eigenhändig unterschrieben werden.
Das für die Anzeige notwendige Formular finden Sie hier
Nach §14 des Vereinsgesetzes 2002 hat der Verein jede Änderung in Bezug auf die organschaftliche Vertretung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung anzuzeigen.
Über das folgende Formular kann dies bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Unsere Gemeinde bietet ein breites Angebot an Vereinen.
Das aktive Vereinsleben nimmt in unserer Gemeinde einen besonderen Stellenwert ein. Die vielen unterschiedlichen Vereine sorgen dafür, dass das ganze Jahr über zahlreiche und vielseitige Veranstaltungen stattfinden. Dadurch wird in unserer Gemeinde ein blühendes gesellschaftliches Leben gewährleistet.
Unter einer Versammlung versteht man eine bestimmte Art von Zusammenkunft mehrerer Menschen (z.B. Kundgebung, Demonstration). Die Versammlung ist nicht mit einer Veranstaltung (z.B. Umzüge, Feste und Tanzunterhaltungen) gleichzusetzen.
Versammlungen müssen entsprechend dem Versammlungsgesetz schriftlich bei der Landespolizeidirektion bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) angezeigt werden.
Der Antrag muss beinhalten:
Angabe des Zweckes,
des Ortes und
der Zeit der Versammlung.
Diese Anzeige hat spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung zu erfolgen.
Verpflichtend anzuzeigen ist ebenso eine beabsichtigte Teilnahme an einer Versammlung von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte und zwar spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin.
Detaillierte Informationen zu Ge- und Verboten in Zusammenhang mit geplanten Versammlungen entnehmen Sie bitte dem angeführten Link.
Laut § 6 des Versammlungsgesetzes sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.
Ebenso kann eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, untersagt werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat die zuständige Behörde auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen.
Die Anzeige selbst unterliegt keiner Stempelgebühr.
Das Zentrale Vereinsregister (ZVR) ist ein öffentliches Register, in dem alle österreichischen Vereine eingetragen sind. Es enthält Informationen über das Entstehungsdatum des Vereins, dessen Sitz, die Zustelladresse, die Namen der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter u.v.a.m.. Jedem Verein wird eine Zahl zugewiesen, die sogenannte ZVR-Zahl.
Vereinsbehörde ist die zuständige Bezirkshauptmannschaft.
Eine unverzügliche Verlustanzeige ist in folgenden Fällen unerlässlich:
Verlust von Führerschein,
Verlust von Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln,
Verlust von Schieß- und Sprengmitteln (in diesem Ausnahmefall ist der Verlust bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden).
Bei Verlust von Personalausweis, Reisepass, Identitätsausweis, Waffenpass oder Waffenbesitzkarte ist keine Anzeige vorgeschrieben, kann aber auf Wunsch bei der Fundbehörde erstattet werden.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie online auf der Plattform für das Fundwesen.
Haben Sie einen Gegenstand verloren? Dann wenden Sie sich bitte umgehend an die zuständige Fundbehörde in Ihrer Gemeinde, diese hilft Ihnen umgehend mit allen notwendigen Informationen weiter.
Wer in Ihrer Gemeinde für das Fundwesen zuständige ist entnehmen Sie dem unten angeführten Link.
Bei Verlust von
Schieß- und Sprengmitteln,
Führerschein oder
Kennzeichentafel
wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Polizeidienststelle.
Der Verlust von Waffenpass und Waffenbesitzkarte kann bei der Waffenbehörde angezeigt werden.
Es ist sicher auch sinnvoll eine Verlustanzeige auf der Online-Plattform der Fundämter Österreichs zu hinterlegen. Klicken Sie dazu bitte hier.
Es gibt zum Glück sehr viele ehrliche Finder, die gefundene Gegenstände zum nächstgelegenen Fundamt bringen. Diese Gegenstände werden von den teilnehmenden Fundämtern digital in der fundamt.gv.at Datenbank, sodass jeder, der etwas verloren hat, zunächst online danach suchen kann.
Hier geht es zur Online-Suche.
Sollten Sie Ihren Gegenstand durch die Online Suche nicht finden, können Sie auf der Trefferseite mit einem Klick auf „Neue Verlustmeldung erstellen“ eine Verlustmeldung aufgeben. So kann die zuständige Fundbehörde Sie verständigen, sobald Ihr gesuchter Gegenstand abgegeben wurde.
Weiterführende Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.
Der Bürgermeister hat in diesem Fall das Recht für eine Bewilligung gewisse Bereiche frei zu geben.
Es dürfen ausschließlich Böllerpatronen oder Böllerkanonen zu Anwendung kommen und keine anderweitigen Böller.
Bei einem Antrag für das Böllerschießen müssen der genaue Ort, die genaue Zeit und der Anlass des Schießens bekannt gegeben werden.
Ein solcher Antrag darf nur gestellt werden von:
einer als verlässlich erwiesenen Personen,
mit einem Mindestalter von 18 Jahren
und den notwendigen Kenntnissen für die bevorstehende Bedienung der Böllerkanonen.
Die Kenntnisse in Bezug auf die Bedienung müssen ein gewisses Fachwissen über die Funktionsweise und Wirkung der verwendeten Böllergeräte umfassen.
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke.
Ihre Verwendung um und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
Feuerwerkskörper werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Diese sind abhängig von ihrer Verwendungsart, ihrem Zweck, ihrem Grad der Gefährlichkeit und ihrem Lärmpegel.
Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen eher geringen Lärmpegel aufweisen.
Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind.
Je nach Kategorie muss man auch ein bestimmtes Mindestalter aufweisen und einen Nachweis der Sachkunde vorweisen können. Natürlich muss diese Person auch als verlässlich gelten.
Bei der ansässigen Gemeinde, welche auch direkt mit der Landespolizeidirektion vor Ort in Verbindung steht, ist ein Feuerwerk im Vorhinein anzumelden.
Behördliche Bewilligungen für die Verwendung der Kategorien F3 und F4 sind bei der Landespolizeidirektion bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde anzufragen.
Waffen werden in Österreich legalerweise zum Sportschießen, beim Jagen oder zur Selbstverteidigung verwendet.
Als Munition wird ein verwendungsfertiges Schießmaterial für den Gebrauch von Schusswaffen, bezeichnet.
Seit 01.Oktober 2012 müssen alle Schusswaffen im „Zentralen Waffenregister ( ZWR)“ registriert werden .
Waffen werden in verschiedene Kategorien eingeteilt.
Kategorie A: z.B. verbotene Schusswaffen und Kriegsmaterial
Kategorie B: z.B. Faustfeuerwaffen und Repitierflinten
Kategorie C: Büchsen
Kategorie D: Flinten
Bei Unklarheiten in Bezug auf die Kategorie einer Schusswaffe wenden Sie sich bitte an eine Waffenfachhändlerin/einen Waffenfachhändler. Ausführlichere Informationen finden Sie auch unter HELP.gv.at und unter unserem angeführten Link.
Der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B und C muss bei dem Waffenhändler registriert werden. Dies muss mit einem amtlichen Lichtbildausweis und der Entrichtung eines angemessenen Entgelts für den Waffenhändler erfolgen. Waffen aus der Kategorie A und B werden automatisch von der Waffenbehörde registriert. Auch Vereinswaffen müssen auf eine natürliche Person registriert sein.
Als Verbringung einer Schusswaffe gilt jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedsstaaten, der kein Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt.
Ein Beispiel für eine Verbringung wäre zum Beispiel der Verkauf einer Schusswaffe ins EU-Ausland.
Sollen Schusswaffen oder soll Munition aus einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz oder Liechtenstein nach Österreich verbracht werden, kann die Waffenbehörde durch einen Antrag eine notwendige Einwilligungserklärung erteilen.
Seit 1. Juli 2012 ist die Lieferung von jeglichen Verteidigungsgütern aus dem Bundesgebiet zu einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat, aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011) genehmigungspflichtig.
Die Mitnahme einer Schusswaffe und dafür vorgesehener Munitionen aus EU-Staaten und Drittstaaten erfordert eine Bewilligung.
Aus Nicht-EU Staaten dürfen Personen mit Wohnsitz in Österreich Schusswaffen der Kategorie B und Munition dafür nur dann einführen, wenn sie bei der Zollstelle einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorweisen können.
Personen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs benötigen eine Bewilligung zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemäß § 39 des österreichischen Waffengesetzes. Diese Bewilligung können Sie bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland erhalten.
Für Schusswaffen der Kategorie C und D bestehen aus Nicht-EU-Staaten (ausgenommen Schweiz und Liechtenstein) keine Einfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen.Die Einfuhr von bestimmten Waffen, wie Pumpguns und Schlagringen, ist generell verboten.
Die Ausfuhr von Schusswaffen der Kategorien B, C und D aus Österreich in einen Drittstaat ist nach dem österreichischen Waffenrecht möglich. Jedoch sind die Vorschriften des Staates, in den die Schusswaffe exportiert wird, genauesten zu beachten.
Wenn eine Schusswaffe oder Munition aus Österreich dauerhaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat gebracht werden soll, ist dafür ein „Erlaubnisschein“ notwendig, den die Behörde vom Wohnsitz des Antragstellers ausstellt.
Soll eine Schusswaffe oder Munition aus einem EU-Staat nach Österreich gebracht werden, ist dazu eine „Einwilligungserklärung“ notwendig, die wiederum die Behörde am Wohnsitz auszustellen hat.
Diese Gesetze sind im Waffengesetz geregelt.
Für Gewerbetreibende (Büchsenmacher, Waffenfachhändler) gibt es besondere Genehmigungen.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, daß der Europäische Feuerwaffenpaß ein „Dokument für die Reise mit und den Transport von Schusswaffen“ ist. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Führen der dort eingetragenen Schusswaffe!
Ein EU-Mitgliedstaat kann aber auch auf weitergehende Waffendokumente für die Einreise (etwa Großbritannien – Visitors firearms permit) bestehen. Dies ist nach der EU-Waffenrichtlinie zulässig. Besucher (Jäger, Sportschützen etc.) haben sich diese Papiere rechtzeitig zu beschaffen, wenn sie z.B. mit ihren Schusswaffen problemlos zur Jagd oder zum sportlichen Wettkampf einreisen wollen.
Für den Besitz oder das „Bei-sich-Tragen“ einer Waffe sind unterschiedliche Bestimmungen zu beachten:
Waffenpass: Der Waffenpass ist eine waffenrechtliche Erlaubnis-Bescheinigung, welche den Inhaber zum Erwerb, Besitz, Einführen und zusätzlich (im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte) zum Führen einer bestimmten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, manchmal auch von verbotenen, meldepflichtigen und sonstigen Schusswaffen berechtigt.
Waffenbesitzkarte: Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen oder „Bei-sich-Tragen“ einer Schusswaffen der Kategorie B berechtigt.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Bezirkshauptmannschaft.
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen der anderen genannten Staaten mitzunehmen.
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt jedoch nicht zum Erwerb und Führen einer Schusswaffe!
Die EU-Staaten können auch noch eine zusätzliche Bewilligung vorsehen.
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann nur einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
Die zuständige Behörde in einer Gemeinde ist die Landespolizeidirektion.
Erforderliche Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis
Ein Lichtbild
Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Kosten:
Eingabegebühr: 14,30 Euro
Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
Pro Beilage: 3,90 Euro
Sprengmittelbezugsbücher werden an Personen ausgegeben, die Schieß-und Sprengmittel zum Betrieb ihres Gewerbes fortlaufend benötigen.
Beim Ansuchen um ein Bezugsbuch oder einen Bezugsschein sind folgende Punkte immer anzugeben:
Art der Menge, des Verwendungs- und Verwahrungsortes,
beabsichtigte Verwendung der Schieß- und Sprengmittel,
Zeit des Bezuges,
Zeit der beabsichtigten Verwendung,
Namhaftmachung der Stelle, von welcher der Bezug erfolgen soll.
Die Angaben im Ansuchen um Ausstellung von Bezugsbüchern für Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien müssen von der Bergbehörde bestätigt werden.
Bezugsbücher und Bezugsscheine dürfen nur verabfolgt werden, wenn kein Missbrauch vermutet wird.
Bezugsbücher haben in der Regel keine festgesetzte Gültigkeitsdauer. Wenn jedoch Umstände eine Ausnahme begründen, kann die Gültigkeitsdauer eines Bezugsbuches von der Behörde auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.
Die Gültigkeit von Bezugsscheinen und von Bezugsbüchern mit zeitlicher Beschränkung erlischt mit Ablauf des darin festgesetzten Zeitpunktes oder mit Bezug der Schieß- und Sprengmittel.
Die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder eine Fremdunternehmerin/einen Fremdunternehmer.
Den Antrag der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde mit Einhaltung der erforderlichen Bestimmung zu bewilligen.
Die Angaben im Ansuchen um die Ausstellung von Bezugsbüchern für Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Bergbehörde. Die zuständige Behörde stellt das Bezugsbuch für die von der Bergbehörde als zweckdienlich bezeichneten Sorten von Schieß- und Sprengmitteln aus.
Zuständige Behörde ist Ihre Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion.
Es sind immer vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen und für bis zu mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren.
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen einer Waffe der Kategorie B, berechtigen, sind:
Antrag durch eine verlässliche europäische Bürgerin/er
Mindestalter 21 Jahre
Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. für die Selbstverteidigung innerhalb von Wohnräumen )
Psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. (Dieses Gutachten entfällt, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist.)
Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als „Waffenführerschein“ bezeichnet).
Zuständige Behörde ist immer jene im Wohnort.
In einer Gemeinde ist der Waffenpass bzw. die Waffenbesitzkarte bei der Landespolizeistelle zu beantragen.
Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte werden benötigt:
ein psychologisches Gutachten oder eine Jagdkarte,
ein Nachweis, dass die betroffene Person mit Schusswaffen umgehen kann,
eine Rechtfertigung für den Besitz einer Waffe.
Erforderliche Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Ein Lichtbild
Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Psychologisches Gutachten
Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen
Eine Waffenbesitzkarte für bis zu zwei Waffen kostet € 74,40.
Für die Ausstellung eines Waffenpasses sind rechtlich vorgesehen:
ein Mindestalter von 21 Jahren,
der Nachweis eines Grundes für das Führen einer Schusswaffe und
ein psychologisches Gutachten.
Erforderliche Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Ein Lichtbild
Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Psychologisches Gutachten
Nachweis des Bedarfs einer Waffe
Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen
Ein Waffenpass für bis zu zwei Schusswaffen kostet € 118,40.
Für den Besitz oder das „Bei-sich-Tragen“ von Waffen sind unterschiedliche Bestimmungen zu beachten.
Waffenpass:
Ein Waffenpass wird generell sehr restriktiv und nur bei entsprechendem Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können. Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einem Waffenpass. Der Waffenpass ist beim Führen und beim Transport der Schusswaffe bei sich zu tragen und den Organen der öffentlichen Aufsicht jederzeit vorzuweisen.
Waffenbesitzkarte:
Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind typischerweise Sportschützen, Jäger oder (Schusswaffen-) Sammler. Die Waffenbesitzkarte darf nicht mit dem Waffenpass verwechselt werden.
In einer Waffenbesitzkarte wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Besitzer haben darf, festgehalten. Die Eintragung der jeweiligen Schusswaffe erfolgt elektronisch bei der Behörde und nicht direkt im Dokument.
Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einer Waffenbesitzkarte. Die Waffenbesitzkarte ist beim Transport der Schusswaffe bei sich zu tragen und den Organen der öffentlichen Aufsicht jederzeit vorzuweisen.
Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, ist verpflichtet seine Dokumente sofort an die Behörden weiter zu geben, wenn:
die behördlichen Eintragungen oder Unterschrift und Stempel nicht mehr zu erkennen sind,
das Lichtbild fehlt oder man den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen kann.
Die Behörde ist dazu verpflichtet, ein solches Dokument einzuziehen.
Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die Schusswaffen und Patronen, sowie auch die für den Waffenbesitz erforderlichen Unterlagen zu beschlagnahmen.