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Sicherheit und Ordnung

Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz

Allgemeine Information – Feuerwehr

Die Feuerwehr ist für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zuständig, wie auch für die Abwehr von sonstigen Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die eine Bedrohung des Lebensraumes von Personen, Tieren oder Sachgegenständen verursacht.

Jede Gemeinde ist nach dem jeweiligen Feuerpolizei- oder Feuerwehrgesetz verpflichtet den örtlichen Brandschutz und Gefahrenschutz zu stellen.
Die meisten Feuerwehren in Österreich sind freiwillige Feuerwehren (FF), diese werden ehrenamtlich von der ansässigen Bevölkerung gestellt.
Nur einige größere Städte und einige Großbetriebe haben Berufsfeuerwehren (ÖBFV).

Die Freiwilligen Feuerwehren werden über die Nachrichtenzentrale der Berufsfeuerwehr alarmiert und rücken im Einsatzgebiet je nach Einsatzart alleine oder zur Unterstützung der Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr aus.

Der Notruf bei Feuer ist immer noch: Feuerwehr 122

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Feuerwehrmitglieder – Dienstreiseanträge

Alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Brandschutzdienstes können einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde einbringen und bekommen dann den allfälligen Verdienstentgang, für die Zeit in der ein Einsatz erfolgte, zurückerstattet.
Dies gilt auch für die Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt werden müssen.

Die Gemeinde hat für die Reisekosten von Mitgliedern der Feuerwehren aufzukommen, wenn diese an Lehrgängen oder Kursen der Landesfeuerwehrschule teilnehmen. Pro Tag ist ein Auslagenersatz zu leisten, welcher der Tagesgebühr eines Landesbeamten nach den dienstrechtlichen Vorschriften für eine Dienstreise in der Dauer von mehr als 12 Stunden entspricht.

Die gesamten Kosten für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Landesfeuerwehrschule trägt der Kärntner Landesfeuerwehrverband.

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Förderungen und sonstige finanzielle Leistungen für Feuerwehren

Richtlinien für die Förderung der Anschaffung der Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren hat der Landesfeuerwehrausschuss zu veranlassen.
Die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren muss immer zuerst über die Gemeinde beantragt werden.

Eine Förderung wird gegeben, wenn u.a. die folgenden festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Stand der vorgesehenen Mindestsicherung wurde noch nicht überschritten,

  • eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle hat die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt.

Es gibt verschiedenste Förderungen des Feuerwehrwesens, die jeweils von der Landesregierung vor Ort geleitet werden:

  • Allgemeine Förderung der Feuerwehren

  • Ausbau sowie die Erhaltung des Warn- und Alarmsystems (Zivilschutzsignale)

  • Laufende Zuwendung für die Instandhaltung der Landesfeuerwehrschule

  • Beiträge des Landes an den Landesfeuerwehrverband

  • Förderung der Feuerwehr- und Katastropheneinsatzgeräte

  • Förderung der Maßnahmen des Katastrophenhilfegesetzes

  • Förderung des Landesfeuerwehrverbandes

  • Förderungen im Bereich des Katastrophenschutzes

  • Förderungen im Zivil- und Katastrophenschutz

  • Förderungen von Feuerwehren im Katastrophenfall

  • Förderungen von Leitstellen von Einsatzorganisationen

  • Förderung zur Sicherung des Nachwuchses der Feuerwehren

  • Förderung von touristischen Aktivitäten

  • Förderung von sportlichen Aktivitäten

  • Förderung von sonstigen Aktivitäten

  • Förderung von kulturellen Aktivitäten

Katastrophenschutz – Bearb. Privatschadensausweise

Schäden müssen spätestens 2 Monate ab Geschehen bei der Gemeinde gemeldet werden!

Der Förderungsantrag, auch als Privatschadensausweis bezeichnet, kann von den Geschädigten persönlich über einen Internetantrag oder bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden.

Der Bund gewährt auf folgende Schäden, im Verhältnis 60:40, eine Entschädigung aus den Katastrophenfonds für Maßnahmen zur Beseitigung:

  • Hochwasser

  • Erdrutsch 

  • Vermurung

  • Lawinen 

  • Erdbeben 

  • Schneedruck

  • Orkan

  • Bergsturz oder

  • Hagel

Voraussetzungen für die Entschädigung und Antragsberechtigung:

  • physische Personen (Einzelpersonen) oder

  • juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften

  • Es muss ein Schaden an Ihrem Vermögen entstanden sein.

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Katastrophenschutzplan

Bei einer Katastrophe, die ein lokales Ereignis darstellt, wird die behördliche Katastrophenhilfe und die Einsatzleitung von den Bezirksbehörden bzw. den Bürgermeistern geleitet. Bei großen Katastrophen geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.
Von den betreffenden Behörden kann auch ein Notstand ausgerufen werden. Mit diesem Ausruf treten spezielle gesetzliche Regeln in Kraft, damit die Auswirkungen für die Betroffenen leichter geordnet werden können.

Operativ gesehen stützen sich die Länder überwiegend auf die freiwilligen Einsatzorganisationen, die teils im behördlichen Auftrag und teils aus eigenem Ermessen an der Bewältigung der Katastrophenhilfe mitarbeiten und von der Behörde unterstützt werden.

In Österreich ist die Bekämpfung von Katastrophen Aufgabe der Feuerwehr, des Roten Kreuzes, welches für die gesamte Sanitätslage zuständig ist, und der anderen Rettungsorganisationen.

Als oberste Bundesbehörde ist in Österreich das Bundesministerium für Inneres (BMI) zuständig.

Bei überregionalen und grenzüberschreitenden Katastrophenfällen erfolgt die Koordination von Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM) beim Bundesministerium für Inneres, in Einzelfällen aber auch durch das Bundeskanzleramt.

Österreicher, die im Ausland von Katastrophen betroffen sind, werden vom Außenministeriums (BMEIA) betreut.

Österreich hat mit zahlreichen Staaten für den Ernstfall bilaterale Vereinbarungen für die gegenseitige Hilfe in Katastrophenfällen.

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Katastrophenschäden, Beseitigung – Antrag

Bei Katastrophenschäden sollte, nachdem die ersten Hilfsmaßnahmen unternommen wurden, immer folgend vorgegangen werden:

  • Sofortige Verständigung der Gemeinde über die Schäden.

  • Schadensprotokoll mit einer Schadenkommission.

  • Schadensprotokoll wird an die Landesregierung weitergeleitet und die Auszahlung der Beihilfe veranlasst

Private Versicherungen bieten die Möglichkeit, sich auf alle möglichen Katastrophen zu versichern.

Orts -/ Sicherheitspolizei

Sperrstunde – Sperrstundenverlängerung – Antrag

Gastronomiebetriebe haben sich an die festgelegte Sperrstundenregelung zu halten. Nach der Sperrstunde dürfen Gäste weder Zutritt zu den Räumlichkeiten erhalten noch weiter dort verweilen oder bewirtet werden. Der Gastronom/Die Gastronomin ist verpflichtet die Gäste rechtzeitig auf die bevorstehende Sperrstunde aufmerksam zu machen.

Einen Antrag auf Sperrstundenverlängerung kann beim Bürgermeister gestellt werden. Wird der Antrag bewilligt, so wird Ihnen von der Gemeinde ein entsprechender Bescheid ausgestellt.

Spielapparate – Aufstellung/Betrieb

Spielapparate dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmanschaft aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Sie dienen der Durchführung von Glücksspielen und werden gegen Entgelt betrieben.

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Spielapparate – Austausch

Ein beabsichtigter Austausch von bewilligten Spielapparaten ist der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) frühzeitig zu melden.

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Spielapparate – Standortverlegung

Eine beabsichtigte Standortverlegung von bewilligten Spielapparaten, sowie der Austausch dieser, ist der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) frühzeitig zu melden. 

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Spielapparate – Zurücklegung

Die Zurücklegung von einem Spielapparatgewerbe muss, wie jede andere Gewerbeberechtigung auch, bei der dafür vorgesehenen Stelle angezeigt werden.

Erst nach Bearbeitung des Sachverhalts erfolgt die Löschung des eingetragenen Gewerbes im Gewerberegister.

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Wegweisung und/oder Betretungsverbot

Wenn Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit oder sogar Ihr Leben gefährdet sind, so kann die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere nach einer Misshandlung oder Drohung, den Gewalttäter/die Gewälttäterin sofort aus der Wohnung/dem Haus sowie von der unmittelbaren Umgebung der Wohnstätte wegweisen und/oder ihm verbieten, (erneut) diesen Wohnbereich zu betreten. Wenn auch Kinder unter 14 Jahren betroffen sind, so kann die Polizei dem Gewalttäter/der Gewalttäterin auch das Betreten von Schule, Kinderbetreuungseinrichtung oder Hort untersagen. In solchen Fällen werden der Person sofort die Schlüssel zum Wohnbereich abgenommen, wobei diese lediglich die wichtigsten Gegenstände mitnehmen darf.

Das Betretungsverbot gilt für eine Dauer von 2 Wochen. Wird das Betretungsverbot missachtet, so macht sich die Person strafbar.

Während der ersten drei Tage überprüft die Polizei die Einhaltung des Betretungsverbotes durch Aufsuchen Ihrer Wohnung/Ihres Hauses.
Unabhängig davon, sollte bei jeglicher Missachtung sofort die Polizei gerufen werden!

Sicherheit, Zivilschutz und Selbstschutz

Sicherheit, Zivilschutz und Selbstschutz

Die Homepage des Sicherheitsinformationszentrums (SIZ) mit interessanten Beiträgen zu den Themen Sicherheit, Natur- u. Katastrophenschutz uvm. Hier holen Sie sich umfassende Informationen und Tipps, zur Ausschaltung der im täglichen Leben auftretenden Gefahren sowie Informationen zu aktuellen Ereignissen.

SIZ Ferndorf

Veranstaltungen – Bewilligung

Osterfeuer – Information, Meldung

Grundsätzlich ist das Verbrennen von biogenen Materialien aus dem Hausgartenbereich (Äste, Laub usw.) ganzjährig verboten. Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen unter anderem auch Osterfeuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen. Sämtliche Brauchtumsfeuer sind der Gemeinde bis spätestens vier Tage vor dem Abbrennen zu melden.

Speziell Osterfeuer dürfen nur in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag abgebrannt werden, bei Schlechtwetter am Ostersonntag bzw. am darauffolgenden Wochenende. Es dürfen nur trockene, unbehandelte, pflanzliche Materialien wie Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Das Osterfeuer muss von der örtlichen Feuerwehr überwacht werden.

Anmeldung:

Sie beabsichtigen ein Osterfeuer zu entfachen? Dann melden Sie sich bis spätestens vier Tage vor dem Abbrennen im Gemeindeamt. Folgende Informationen werden benötigt:

  • Name der verantwortlichen Person

  • Ort bzw. die Parzellen-Nummer

  • Name des Grundeigentümers

Osterschießen – Information, Antrag

Das Osterschießen gehört zum volkstümlichen Brauchtum und kann auf eigene Verantwortung durchgeführt werden. Es müssen alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um die Gesundheit von Menschen nicht zu gefährden. Vor allem auf Kinder, ältere und kranke Menschen sollte besonders Rücksicht genommen werden.

Für das Osterschießen werden von der Gemeinde sowie der Polizeiinspektion folgende Zeiten festgelegt:

  • Karsamstag, 16:00 Uhr bis Ostersonntag, 1:00 Uhr

  • Ostersonntag, 6:00 bis 13:00 Uhr

Antrag

Für die Durchführung des Osterschießens ist ein Antrag an die Gemeinde zu stellen. Folgende Informationen werden benötigt:

  • Name der verantwortlichen Person

  • Ort bzw. die Parzellen-Nummer

  • Name des Grundeigentümers

Veranstaltung – Anordnung einer Überwachung

Dieser Punkt wird von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich geregelt.

Veranstaltung – Antrag

Für mehr Informationen kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Veranstaltung, ortsfeste Betriebsstätte – Antrag

Alle Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten oder genehmigten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden. Diese brauchen zu ihrem Betrieb eine Veranstaltungsstättengenehmigung, welche vom Eigentümer/von der Eigentümerin bzw. dem/der Verfügungsberechtigten beantragt werden muss.

Alle Anträge auf Genehmigung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen bzw. Mitteilungen für freie Veranstaltungen erhalten Sie am Gemeindeamt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Veranstaltung, pratermäßig – Antrag

Der Antrag auf eine pratermäßige Veranstaltung mit ortsfesten Veranstaltungsstätten ist beim Amt der Kärntner Landesregierung zu beantragen.

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung

Veranstaltungen – Information

Unterschieden wird zwischen bewilligungspflichtigen und freien Veranstaltungen.

Freie Veranstaltungen dürfen nur in genehmigten oder geeigneten Veranstaltungsstätten stattfinden, keine Beeinträchtigung aufweisen (z.B. Stand der Technik, Besuchergefährdung, Lärmbelästigung) sowie nur von 6:00 bis 24:00 Uhr dauern. Unter diesen Voraussetzungen ist keine Bewilligung erforderlich.

Dennoch informieren Sie die Gemeinde bitte formlos über die Durchführung solch einer Veranstaltung.

Bewilligungspflichtig sind all jene Veranstaltungen, die nicht den oben genannten Voraussetzungen entsprechen. Der Antrag auf Bewilligung ist mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde einzubringen.

Anmeldepflichtige Veranstaltungen

  • Umzüge wie Faschingsumzüge

  • Theatervorstellungen, wo nur Laiendarstellerinnen/Laiendarsteller mitwirken

  • Schatten-, Marionetten- oder Puppenspiele

  • Vorlesungen, Vorträge sowie musikalische Darbietungen

  • Werbeveranstaltungen, Modeschauen, Schaukochen, etc.

  • Bälle, Partys, Tanzunterhaltungen, etc.

  • Feste, die im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfinden

  • jahreszeitlich bedingte Feste

Bei Veranstaltungen mit Musik-, Theateraufführungen oder Ähnlichem ist eventuell zusätzlich eine Nutzungsgebühr an die Urheberrechtsgesellschaft AKM (Autoren, Komponisten und Musikverleger) zu zahlen. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie unter dem unten angeführten Link.

Zuständige Stelle

  • Das Amt der Kärntner Landesregierung ist zuständig für bewilligungspflichtige Veranstaltungen und teilweise für die Genehmigung von Veranstaltungsstätten.

  • Die Bezirkshauptmannschaft ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken bzw. überregionale Bedeutung haben.

  • Das Gemeindeamt ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen sowie teilweise für Bewilligungen von Veranstaltungsstätten bei nicht ortsfesten, mit besonderen technischen Installationen ausgestatteten Betriebseinrichtungen innerhalb der Gemeinde.

Weiterführende Links

Vereine und Versammlungen

Verein, Auflösung wegen Nicht-Konstituierung

Die Behörde ist berechtigt einen Verein aufzulösen, wenn dieser binnen eines Jahres ab seiner Entstehung keine organschaftlichen Vertreter bestellt hat (§ 2 VerG). Die Auflösung selbst erfolgt in diesem Fall analog zur freiwilligen Auflösung (§ 29 Abs. 1–4 VerG).

Weiterführende Links

Verein, Bestandsbestätigung

Der Auszug aus dem Vereinsregister ersetzt die frühere „Bestandsbescheinigung“ und die frühere „Amtsbestätigung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. 

Er gibt Auskunft über den rechtlichen Status des Vereins und seine aktuellen Vertretungsverhältnisse. 

Die Vorlage einer solchen Bestätigung wird öfter verlangt, so z.B. bei Eröffnung eines Bankkontos, obwohl Eintragungen im Vereinsregister und Auskünften darüber keine rechtsbegründende Wirkung zukommt, ausgenommen ist das Ende der Rechtspersönlichkeit des Vereins. Eine tatsächliche Vertretungsmacht wird damit also weder festgestellt noch bestätigt, wer aber eine solche Auskunft einholt darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Vereinsregisterauszugs kann an jede Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet werden, ganz unabhängig vom statutarischen Vereinssitz. Das Muster eines solchen Antrags steht hier zum Download bereit.

Weiterführende Links

Verein, Errichtung – Meldung

Die Errichtung eines Vereins muss der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden, wobei der entsprechenden Anzeige ein Exemplar der vereinbarten Statuten beizulegen ist. Zudem sieht das Vereinsgesetz von 2002 auch Angaben zu den handelnden Personen und die Angabe der künftigen Zustellanschrift des Vereins, sofern diese bereits bekannt ist.

Es ist Aufgabe der Gründer oder der organschaftlichen Vertreter die Errichtung des Vereins mittels eigenhändig unterschriebener Anzeige an die Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde, zu melden. Es ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich der Sitz des Vereins nach den Statuten liegt.

Das Musterformular für die Anzeige einer Vereinserrichtung können Sie hier downloaden.

Innerhalb 4 Wochen kann die Vereinsbehörde mit Bescheid die Erklärung abgeben, dass die Vereinsgründung wegen Gesetzwidrigkeit nicht gestattet wird (früher „Untersagung“). Tut sie dies nicht, so entsteht der Verein mit Ablauf der Frist als Rechtsperson.

Weiterführende Links

Verein, Fristverzögerung für die Bestellung organschaftlicher Vertreter

Grundsätzlich muss die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Vereins erfolgen, wobei die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden muss.

Hat ein Verein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist organschaftliche Vertreterinnen/organschaftliche Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst. Um diese behördliche Vereinsauflösung zu vermeiden, kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter beantragt werden.

Verein, Leitungsorgan – Meldung

Das Leitungsorgan (Vorstand), führt die Vereinsgeschäfte und muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

Eine der Hauptaufgaben des Leitungsorgans ist die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen. Welches Mitglied des Leitungsorgans zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wird in den Statuten des Vereins festgelegt.

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertretung kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Vereins. Auf Antrag kann diese Frist auch verlängert werden. Ist die Wahl erfolgt, so muss die zuständige Behörde innerhalb vier Wochen darüber informiert werden.

Die Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter kann nach folgendem Muster erfolgen.

Wird das Leitungsorgan seiner Stellung enthoben, so hat dies nach den in den Statuten des Vereins festgeschriebenen Regelungen zu erfolgen.

Weiterführende Links

Verein, Statutenänderung – Meldung

Für jede Statutenänderungen, so auch einer etwaigen Namensänderung oder Sitzverlegung, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Vereinsgründung. Die Änderung muss bei der zuständigen Vereinsbehörde mit einem Exemplar der geänderten Statuten angezeigt werden. Gibt diese innerhalb der vierwöchigen Frist keine negative Erklärung ab oder spricht sie noch vor Fristablauf eine förmliche Einladung zur Aufnahme bzw Fortsetzung der Vereinstätigkeit aus, wird die Statutenänderung wirksam. Der Verein nun seine Tätigkeit auf Grund der „neuen“ Statuten fortsetzen.

Hier gelangen Sie zum Formular für die Statutenänderung.

Zusätzliche Informationen über etwaige anfallende Kosten entnehmen Sie bitte den angeführten Links.

Weiterführende Links

Verein, behördliche Auflösung

in Verein kann auch mit Bescheid durch die zuständige Vereinsbehörde aufgelöst werden. Dies erfolgt, wenn

  • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,

  • seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder

  • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht (z.B. wenn längere Zeit keine Vereinstätigkeit ausgeübt wird).

Wenn einer der oben genannten Auflösungsgründe vorliegt, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

Verein, freiwillige Auflösung – Meldung

Die freiwillige Auflösung eines Vereins muss nach den in den vereinseigenen Statuten festgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen. Der entsprechende Beschluss muss der zuständigen Behörde innerhalb vier Wochen mitgeteilt werden, ebenso die Information, wer mit der Abwicklung der Auflösung betraut wurde.

Die „Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung“ muss von den organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern eigenhändig unterschrieben werden.

Das für die Anzeige notwendige Formular finden Sie hier

Verein, Änderung gewählter Organe – Meldung

Nach §14 des Vereinsgesetzes 2002 hat der Verein jede Änderung in Bezug auf die organschaftliche Vertretung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung anzuzeigen.

Über das folgende Formular kann dies bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Weiterführende Links

Vereinsliste

Unsere Gemeinde bietet ein breites Angebot an Vereinen. 

Das aktive Vereinsleben nimmt in unserer Gemeinde einen besonderen Stellenwert ein. Die vielen unterschiedlichen Vereine sorgen dafür, dass das ganze Jahr über zahlreiche und vielseitige Veranstaltungen stattfinden. Dadurch wird in unserer Gemeinde ein blühendes gesellschaftliches Leben gewährleistet.

Versammlung – Antrag

Unter einer Versammlung versteht man eine bestimmte Art von Zusammenkunft mehrerer Menschen (z.B. Kundgebung, Demonstration). Die Versammlung ist nicht mit einer Veranstaltung (z.B. Umzüge, Feste und Tanzunterhaltungen) gleichzusetzen.

Versammlungen müssen entsprechend dem Versammlungsgesetz schriftlich bei der Landespolizeidirektion bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) angezeigt werden.

Der Antrag muss beinhalten:

  • Angabe des Zweckes,

  • des Ortes und

  • der Zeit der Versammlung.

Diese Anzeige hat spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung zu erfolgen.

Verpflichtend anzuzeigen ist ebenso eine beabsichtigte Teilnahme an einer Versammlung von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte und zwar spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin.

Detaillierte Informationen zu Ge- und Verboten in Zusammenhang mit geplanten Versammlungen entnehmen Sie bitte dem angeführten Link.

Weiterführende Links

Versammlung – Bescheidmäßige Untersagung

Laut § 6 des Versammlungsgesetzes sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.

Ebenso kann eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, untersagt werden.

Weiterführende Links

Versammlung – Bescheinigung

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat die zuständige Behörde auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen.

Die Anzeige selbst unterliegt keiner Stempelgebühr.

Weiterführende Links

Vereinsregister

Allgemeine Information – Vereinsregister

Imlokalen Vereinsregister halten die Vereinsbehörden die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine evident und übermitteln dem Bundesministerium für Inneres für das Zentrale Vereinsregister (ZVR) die entsprechenden Daten.

Das Zentrale Vereinsregister (ZVR) ist ein öffentliches Register, in dem alle österreichischen Vereine eingetragen sind. Es enthält Informationen über das Entstehungsdatum des Vereins, dessen Sitz, die Zustelladresse, die Namen der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter u.v.a.m.. Jedem Verein wird eine Zahl zugewiesen, die sogenannte ZVR-Zahl.

Vereinsbehörde ist die zuständige Bezirkshauptmannschaft.

Verloren und gefunden

Fundamt – Information

Haben Sie einen Gegenstand verloren, sollten Sie baldmöglichst eine Verlustanzeige bei der zuständigen Behörde (Gemeindeamt bzw. Magistrat) machen. Nur in diesem Falle ist nämlich gewährleistet, dass Sie als rechtmäßige Besitzerin/rechtmäßiger Besitzer den Gegenstand zurückbekommen, sollte er gefunden werden.

Eine unverzügliche Verlustanzeige ist in folgenden Fällen unerlässlich:

  • Verlust von Führerschein,

  • Verlust von Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln,

  • Verlust von Schieß- und Sprengmitteln (in diesem Ausnahmefall ist der Verlust bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden).

Bei Verlust von Personalausweis, Reisepass, Identitätsausweis, Waffenpass oder Waffenbesitzkarte ist keine Anzeige vorgeschrieben, kann aber auf Wunsch bei der Fundbehörde erstattet werden. 

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie online auf der Plattform für das Fundwesen.

Weiterführende Links

Verlustmeldung – Information und Formular

Haben Sie einen Gegenstand verloren? Dann wenden Sie sich bitte umgehend an die zuständige Fundbehörde in Ihrer Gemeinde, diese hilft Ihnen umgehend mit allen notwendigen Informationen weiter.

Wer in Ihrer Gemeinde für das Fundwesen zuständige ist entnehmen Sie dem unten angeführten Link.

Bei Verlust von

  • Schieß- und Sprengmitteln,

  • Führerschein oder

  • Kennzeichentafel

wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Polizeidienststelle.

Der Verlust von Waffenpass und Waffenbesitzkarte kann bei der Waffenbehörde angezeigt werden.

Es ist sicher auch sinnvoll eine Verlustanzeige auf der Online-Plattform der Fundämter Österreichs zu hinterlegen. Klicken Sie dazu bitte hier.

Verlustregister – Auskunft

Es gibt zum Glück sehr viele ehrliche Finder, die gefundene Gegenstände zum nächstgelegenen Fundamt bringen. Diese Gegenstände werden von den teilnehmenden Fundämtern digital in der fundamt.gv.at Datenbank, sodass jeder, der etwas verloren hat, zunächst online danach suchen kann.

Hier geht es zur Online-Suche.

Sollten Sie Ihren Gegenstand durch die Online Suche nicht finden, können Sie auf der Trefferseite mit einem Klick auf „Neue Verlustmeldung erstellen“ eine Verlustmeldung aufgeben. So kann die zuständige Fundbehörde Sie verständigen, sobald Ihr gesuchter Gegenstand abgegeben wurde.

Weiterführende Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

Weiterführende Links

Waffen und Feuerwerke

Allgemeine Information – Böllerschießen

Das Schießen von Böllern ist in Wohngebieten grundsätzlich verboten und in Ausnahmefällen nur mit einer im Vorhinein bewilligten Antragsstellung gestattet.

Der Bürgermeister hat in diesem Fall das Recht für eine Bewilligung gewisse Bereiche frei zu geben.

Es dürfen ausschließlich Böllerpatronen oder Böllerkanonen zu Anwendung kommen und keine anderweitigen Böller.

Weiterführende Links

Böllerschießen – Antrag

Bei einem Antrag für das Böllerschießen müssen der genaue Ort, die genaue Zeit und der Anlass des Schießens bekannt gegeben werden.

Ein solcher Antrag darf nur gestellt werden von:

  • einer als verlässlich erwiesenen Personen,

  • mit einem Mindestalter von 18 Jahren

  • und den notwendigen Kenntnissen für die bevorstehende Bedienung der Böllerkanonen.

Die Kenntnisse in Bezug auf die Bedienung müssen ein gewisses Fachwissen über die Funktionsweise und Wirkung der verwendeten Böllergeräte umfassen.

Weiterführende Links

Feuerwerk – Information

Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke.
Ihre Verwendung um und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.

Feuerwerkskörper werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Diese sind abhängig von ihrer Verwendungsart, ihrem Zweck, ihrem Grad der Gefährlichkeit und ihrem Lärmpegel.

Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen eher geringen Lärmpegel aufweisen.
Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind.
Je nach Kategorie muss man auch ein bestimmtes Mindestalter aufweisen und einen Nachweis der Sachkunde vorweisen können. Natürlich muss diese Person auch als verlässlich gelten.

Bei der ansässigen Gemeinde, welche auch direkt mit der Landespolizeidirektion vor Ort in Verbindung steht, ist ein Feuerwerk im Vorhinein anzumelden.
Behördliche Bewilligungen für die Verwendung der Kategorien F3 und F4 sind bei der Landespolizeidirektion bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde anzufragen.

Weiterführende Links

Allgemeine Information – Waffen und Munition

Waffen werden in Österreich legalerweise zum Sportschießen, beim Jagen oder zur Selbstverteidigung verwendet.
Als Munition wird ein verwendungsfertiges Schießmaterial für den Gebrauch von Schusswaffen, bezeichnet.

Seit 01.Oktober 2012 müssen alle Schusswaffen im „Zentralen Waffenregister ( ZWR)“ registriert werden .

Waffen werden in verschiedene Kategorien eingeteilt.

  • Kategorie A: z.B. verbotene Schusswaffen und Kriegsmaterial

  • Kategorie B: z.B. Faustfeuerwaffen und Repitierflinten

  • Kategorie C: Büchsen

  • Kategorie D: Flinten

Bei Unklarheiten in Bezug auf die Kategorie einer Schusswaffe wenden Sie sich bitte an eine Waffenfachhändlerin/einen Waffenfachhändler. Ausführlichere Informationen finden Sie auch unter HELP.gv.at und unter unserem angeführten Link.

Der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B und C muss bei dem Waffenhändler registriert werden. Dies muss mit einem amtlichen Lichtbildausweis und der Entrichtung eines angemessenen Entgelts für den Waffenhändler erfolgen. Waffen aus der Kategorie A und B werden automatisch von der Waffenbehörde registriert. Auch Vereinswaffen müssen auf eine natürliche Person registriert sein.

Waffen und Munition, Verbringung in Österreich – Antrag

Als Verbringung einer Schusswaffe gilt jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedsstaaten, der kein Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt.
Ein Beispiel für eine Verbringung wäre zum Beispiel der Verkauf einer Schusswaffe ins EU-Ausland.

Sollen Schusswaffen oder soll Munition aus einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz oder Liechtenstein nach Österreich verbracht werden, kann die Waffenbehörde durch einen Antrag eine notwendige Einwilligungserklärung erteilen.

Seit 1. Juli 2012 ist die Lieferung von jeglichen Verteidigungsgütern aus dem Bundesgebiet zu einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat, aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011) genehmigungspflichtig.

Waffen und Munition, ausländ. -Antrag zum Erwerb/Transport

Die Mitnahme einer Schusswaffe und dafür vorgesehener Munitionen aus EU-Staaten und Drittstaaten erfordert eine Bewilligung.

Aus Nicht-EU Staaten dürfen Personen mit Wohnsitz in Österreich Schusswaffen der Kategorie B und Munition dafür nur dann einführen, wenn sie bei der Zollstelle einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorweisen können.

Personen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs benötigen eine Bewilligung zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemäß § 39 des österreichischen Waffengesetzes. Diese Bewilligung können Sie bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland erhalten.

Für Schusswaffen der Kategorie C und D bestehen aus Nicht-EU-Staaten (ausgenommen Schweiz und Liechtenstein) keine Einfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen.Die Einfuhr von bestimmten Waffen, wie Pumpguns und Schlagringen, ist generell verboten.

Die Ausfuhr von Schusswaffen der Kategorien B, C und D aus Österreich in einen Drittstaat ist nach dem österreichischen Waffenrecht möglich. Jedoch sind die Vorschriften des Staates, in den die Schusswaffe exportiert wird, genauesten zu beachten.

Waffen/Munition, genehmpfl. -Antrag Erwerb i.a. Mitgl.staat

Wenn eine Schusswaffe oder Munition aus Österreich dauerhaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat gebracht werden soll, ist dafür ein „Erlaubnisschein“ notwendig, den die Behörde vom Wohnsitz des Antragstellers ausstellt.
Soll eine Schusswaffe oder Munition aus einem EU-Staat nach Österreich gebracht werden, ist dazu eine „Einwilligungserklärung“ notwendig, die wiederum die Behörde am Wohnsitz auszustellen hat.
Diese Gesetze sind im Waffengesetz geregelt.
Für Gewerbetreibende (Büchsenmacher, Waffenfachhändler) gibt es besondere Genehmigungen.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, daß der Europäische Feuerwaffenpaß ein „Dokument für die Reise mit und den Transport von Schusswaffen“ ist. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Führen der dort eingetragenen Schusswaffe!

Ein EU-Mitgliedstaat kann aber auch auf weitergehende Waffendokumente für die Einreise (etwa Großbritannien – Visitors firearms permit) bestehen. Dies ist nach der EU-Waffenrichtlinie zulässig. Besucher (Jäger, Sportschützen etc.) haben sich diese Papiere rechtzeitig zu beschaffen, wenn sie z.B. mit ihren Schusswaffen problemlos zur Jagd oder zum sportlichen Wettkampf einreisen wollen.

Weiterführende Links

Allgemeine Information – Waffenpass/Waffenbesitzkarte

Für den Besitz oder das „Bei-sich-Tragen“ einer Waffe sind unterschiedliche Bestimmungen zu beachten:

Waffenpass: Der Waffenpass ist eine waffenrechtliche Erlaubnis-Bescheinigung, welche den Inhaber zum Erwerb, Besitz, Einführen und zusätzlich (im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte) zum Führen einer bestimmten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, manchmal auch von verbotenen, meldepflichtigen und sonstigen Schusswaffen berechtigt.

Waffenbesitzkarte: Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen oder „Bei-sich-Tragen“ einer Schusswaffen der Kategorie B berechtigt.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Bezirkshauptmannschaft.

Europäischer Feuerwaffenpass – Ausstellung/Erweiterung

Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen der anderen genannten Staaten mitzunehmen.

Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt jedoch nicht zum Erwerb und Führen einer Schusswaffe!
Die EU-Staaten können auch noch eine zusätzliche Bewilligung vorsehen.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann nur einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

Die zuständige Behörde in einer Gemeinde ist die Landespolizeidirektion.

Erforderliche Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis
Ein Lichtbild
Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades

Kosten:
Eingabegebühr: 14,30 Euro
Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
Pro Beilage: 3,90 Euro

Sprengmittelbezugsschein/ -bücher – Ausstellung

Sprengmittelbezugsbücher werden an Personen ausgegeben, die Schieß-und Sprengmittel zum Betrieb ihres Gewerbes fortlaufend benötigen.

Beim Ansuchen um ein Bezugsbuch oder einen Bezugsschein sind folgende Punkte immer anzugeben:

  • Art der Menge, des Verwendungs- und Verwahrungsortes,

  • beabsichtigte Verwendung der Schieß- und Sprengmittel,

  • Zeit des Bezuges,

  • Zeit der beabsichtigten Verwendung,

  • Namhaftmachung der Stelle, von welcher der Bezug erfolgen soll.

Die Angaben im Ansuchen um Ausstellung von Bezugsbüchern für Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien müssen von der Bergbehörde bestätigt werden.
Bezugsbücher und Bezugsscheine dürfen nur verabfolgt werden, wenn kein Missbrauch vermutet wird.
Bezugsbücher haben in der Regel keine festgesetzte Gültigkeitsdauer. Wenn jedoch Umstände eine Ausnahme begründen, kann die Gültigkeitsdauer eines Bezugsbuches von der Behörde auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.

Die Gültigkeit von Bezugsscheinen und von Bezugsbüchern mit zeitlicher Beschränkung erlischt mit Ablauf des darin festgesetzten Zeitpunktes oder mit Bezug der Schieß- und Sprengmittel.

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Sprengmittellager Bergbau – Antrag

Die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder eine Fremdunternehmerin/einen Fremdunternehmer.

Den Antrag der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde mit Einhaltung der erforderlichen Bestimmung zu bewilligen.

Die Angaben im Ansuchen um die Ausstellung von Bezugsbüchern für Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Bergbehörde. Die zuständige Behörde stellt das Bezugsbuch für die von der Bergbehörde als zweckdienlich bezeichneten Sorten von Schieß- und Sprengmitteln aus.
Zuständige Behörde ist Ihre Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion.

Es sind immer vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen und für bis zu mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren.

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Waffeninhaber – Zulässigkeitsprüfung

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen einer Waffe der Kategorie B, berechtigen, sind:

  • Antrag durch eine verlässliche europäische Bürgerin/er

  • Mindestalter 21 Jahre

  • Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. für die Selbstverteidigung innerhalb von Wohnräumen )

  • Psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. (Dieses Gutachten entfällt, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist.)

  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als „Waffenführerschein“ bezeichnet).

Zuständige Behörde ist immer jene im Wohnort.

Waffenpass/Waffenbesitzkarte – Ausstellung

In einer Gemeinde ist der Waffenpass bzw. die Waffenbesitzkarte bei der Landespolizeistelle zu beantragen.

Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte werden benötigt:

  • ein psychologisches Gutachten oder eine Jagdkarte,

  • ein Nachweis, dass die betroffene Person mit Schusswaffen umgehen kann,

  • eine Rechtfertigung für den Besitz einer Waffe.

Erforderliche Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Ein Lichtbild
Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Psychologisches Gutachten
Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen

Eine Waffenbesitzkarte für bis zu zwei Waffen kostet € 74,40.

Für die Ausstellung eines Waffenpasses sind rechtlich vorgesehen:

  • ein Mindestalter von 21 Jahren,

  • der Nachweis eines Grundes für das Führen einer Schusswaffe und

  • ein psychologisches Gutachten.

Erforderliche Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Ein Lichtbild
Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Psychologisches Gutachten
Nachweis des Bedarfs einer Waffe
Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen

Ein Waffenpass für bis zu zwei Schusswaffen kostet € 118,40.

Waffenpass/Waffenbesitzkarte – Erweiterung

Für den Besitz oder das „Bei-sich-Tragen“ von Waffen sind unterschiedliche Bestimmungen zu beachten.

Waffenpass:
Ein Waffenpass wird generell sehr restriktiv und nur bei entsprechendem Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können. Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einem Waffenpass. Der Waffenpass ist beim Führen und beim Transport der Schusswaffe bei sich zu tragen und den Organen der öffentlichen Aufsicht jederzeit vorzuweisen.

Waffenbesitzkarte:
Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind typischerweise Sportschützen, Jäger oder (Schusswaffen-) Sammler. Die Waffenbesitzkarte darf nicht mit dem Waffenpass verwechselt werden.
In einer Waffenbesitzkarte wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Besitzer haben darf, festgehalten. Die Eintragung der jeweiligen Schusswaffe erfolgt elektronisch bei der Behörde und nicht direkt im Dokument.
Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einer Waffenbesitzkarte. Die Waffenbesitzkarte ist beim Transport der Schusswaffe bei sich zu tragen und den Organen der öffentlichen Aufsicht jederzeit vorzuweisen.

Waffenrechtliche Urkunden – Entziehung

Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, ist verpflichtet seine Dokumente sofort an die Behörden weiter zu geben, wenn:

  • die behördlichen Eintragungen oder Unterschrift und Stempel nicht mehr zu erkennen sind,

  • das Lichtbild fehlt oder man den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen kann.

Die Behörde ist dazu verpflichtet, ein solches Dokument einzuziehen.

Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die Schusswaffen und Patronen, sowie auch die für den Waffenbesitz erforderlichen Unterlagen zu beschlagnahmen.

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