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Saubere Umwelt

Abfall

Abfall – Ersterzeugermeldung

Die Abfallwirtschaft wird in Österreich durch das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) geregelt.
Neben dem AWG 2002 sind in allen neun Bundesländern auch noch extra Landesgesetze zu beachten.

Jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Primärabfälle anfallen, z.B. der Inhaber einer Produktionsanlage für die bei der Produktion anfallenden Abfälle, ist ein Abfall-Ersterzeuger.
Auch Bauherren sind Abfallersterzeuger bei Abfällen aus einer Abbruch- oder Aushubtätigkeit. Ein Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Abbruch oder Aushub durchgeführt wird.

Abfallberatung Bürger, Gemeinden, etc.

Aufgrund stetig ansteigender Müllmengen und einer Zunahme des Umweltbewusstseins startete in Österreich Mitte der 1980er-Jahre die Mülltrennung.
Jeder kann sich bei Beratungsstellen über korrekte oder bessere Abfallentsorgung informieren.
Auch in Ihrer Gemeinde können Sie sich über die Abfallentsorgung vor Ort informieren.

In Österreich gibt es zum Beispiel den VABÖ (Verband Abfallberatung Österreich), der aus Abfallberatern besteht, die in ganz Österreich vertreten sind. Im Link finden Sie mehr Informationen und die Kontaktdaten der Abfallberater.
Die Abfallberater sind der richtige Ansprechpartner für die richtige Trennung und Entsorgung von Abfällen und sie übernehmen auch eine wichtige Rolle in der Ressourcenbewirtschaftung.

Auf der Homepage des Bundeministeriums findet man alle Kontakte für die Hilfe und Beratung bei der Abfallentsorgung. Den Link zur betreffenden Seite finden Sie anbei.

Weiterführende Links

Altstoffsammelzentrum

Mit dem Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Ferndorf, welches sich im Gelände von der Kläranlage befindet (Ferndorf 157, 9702 Ferndorf), bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die Altstoffe aus Ihrem Haushalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
Folgende Abfälle können entgegengenommen werden:

 

Problemstoffe:
Altöle, Frittierfett, Lösungsmittel, Desinfektionsmittel, Farben und Lacke, Nitroverdünnung, Fotochemikalien, Medikamente, Säuren und Laugen, Batterien

 

Elektronikschrott:
Waschmaschinen, Gefrierschränke, Geschirrspüler, E-Herde, TV-Geräte, Computer und Bildschirme, Elektrokleingeräte, Spar- und Leuchtstofflampen

 

Sperrmüll:
Polstermöbel, Holzmöbel( bitte zerlegt anliefern), Teppiche, Bodenbeläge, Sportgeräte, Schi, Kinderwagen, WC, Spülkästen, Waschbecken, Gartensessel und Gartentische, Hausmüll, der aufgrund seiner Größe nicht in die Mülltonnen passt

 

Schrott:
diverse Eisenteile, Fahrräder, Armaturen, Bleche, Metalle

 

Altreifen:
Altreifen mit und ohne Felgen

 

Bauschutt:
kleine Mengen Bauschutt, Ziegel, Fliesen, eingetrockneter Zement

 

Asbestzement:
kleine Mengen z.B. Eternittplatten oder Eternit-Blumenkästen

 

Grünschnitt:
Gras, Laub, Gartenabfälle (bitte in Säcken anliefern)

 

Baum- u. Strauchschnitt:
Äste, Baum- und Heckenschnitt

Analysen – Abfalleigenschaft von Stoffen – Feststellung

Laut dem Abfallwirschaftsgesetz von 2002 wird Abfall folgend definiert:
§ 2 Abs. 1 AWG: Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

Eine genaueste Definition von der Abfallart findet man in der Abfallverzeichnisverordnung.
Laut Gesetz ist ganz genau geregelt wann die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist.

Man unterscheidet bei Abfällen zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.
Dies hängt ab von den gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Stoffes. Die Kriterien dazu sind in der Abfallverzeichnisverordnung genannt.
Gefährliche und nicht einfach zu entsorgender Müll ist mit Gefahrenanzeigen gekennzeichnet und muss fachgerecht entsorgt werden.

Allgemeine Informationen – Deponien und Recyclinganlagen

Die österreichischen Gemeinden sind verpflichtet Deponien in bestimmter Größe mit dem bestmöglichen Stand der Technik zu haben.

Es wird zwischen mehreren Deponien unterschieden:

  • Bodenaushubdeponie

  • Inertabfalldeponie

  • Deponien für ungefährlichen Abfall

  • Baurestmassendeponie

  • Reststoffdeponie

  • Massenabfalldeponie

  • Deponien für gefährlichen Abfall (Untertage-Deponie)

Seit dem 1. Januar 2004 dürfen in Österreich keine unbehandelten Rest-Abfälle mehr deponiert werden.
Die Entsorgung von deponietauglichem Sondermüll (also von gefährlichen Abfällen) findet auf Sondermülldeponien statt. 

Weiterführende Links

Altlastensanierung – Abgabenpflicht festlegen

Die Finanzierung der Sanierung von Altlasten erfolgt durch Altlastenbeiträge, welche durch die Zollämter für das langfristige Ablagern von Abfällen eingehoben werden.

Die Abgabe wird für folgende Zwecke verwendet:

  • zur Erfassung, Abschätzung sowie Bewertung von Verdachtsflächen,

  • zur Förderung von Altlastensanierungs- und -sicherungsmaßnahmen,

  • für Studien sowie Projekte, welche vor allem zur Entwicklung von Sanierungs- bzw. Sicherungstechnologien,

  • zur Förderung von Sofortmaßnahmen.

Die unten angeführten Links bieten Ihnen mehr Informationen.

Weiterführende Links

Deponien (<100.000m3) Errichtung - Antrag

Deponien bis 100.000m3 sind nach einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

Weitere Informationen den Voraussetzungen bieten die unten angeführten Links.

Zuständige Behörde

Amt der Landesregierung

Weiterführende Links

Mülltonnen an- und abmelden

Jeder Haushalt in Österreich muss seine Mülltonnen bei der Gemeinde oder beim Magistrat anmelden und an der öffentlichen Abfallentsorgung teilnehmen.

Anmeldungen sind jederzeit bei Ihrer Gemeinde möglich. Es gibt hierzu keine Fristen, die einzuhalten sind, jedoch ist die Anmeldung verpflichtend.
Es muss ein schriftlicher Antrag für eine Mülltonne und die Aufnahme in den Müllabfuhrplan gestellt werden. Manche Gemeinden oder Magistrate haben auch ein Online-Anmeldeformular.

Die Miteinbeziehung der Liegenschaft in das öffentliche Müllentsorgungsnetz ist gebührenfrei. Die Ausstellung einer Tonne kann in manchen Gebieten jedoch vergütet werden. Hierüber können Sie sich bei Ihrer Gemeinde informieren.

Mülltrennung

In unserer Gemeinde liegt ein besonderer Fokus auf Umweltschutz, und wir laden Sie herzlich ein, sich aktiv daran zu beteiligen. Mülltrennung ist ein entscheidender Schritt, um unsere Umwelt zu schützen. Wir bitten Sie daher, Ihre Abfälle sorgfältig zu trennen und die dafür bereitgestellten Mülltonnen für Papier, Plastik und Restmüll zu nutzen.

Für detaillierte Anleitungen und zusätzliche Informationen zur richtigen Mülltrennung verweisen wir auf die nachstehende Datei.

Ihre Mitwirkung ist entscheidend, denn gemeinsam können wir einen nachhaltigen Beitrag für eine saubere und lebenswerte Umgebung leisten.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Ortsreinigung im Anlassfall

Immer wieder ist unsere Gemeinde Austragungsort diverser Großveranstaltungen, Umzüge und unterschiedlichster Veranstaltungen. Leider fällt dabei auf den Straßen und Plätzen eine bedeutende Menge an Müll an. Eine Ortsreinigung durch unsere Mitarbeiter vom Wirtschaftshof ist daher in diesen Fällen unerlässlich.

Wenn auch Sie als Großveranstalter, Ihr Verein o. ä. eine derartige Veranstaltung planen, so sind Sie gebeten sich beim zuständigen Sachbearbeiter in der Gemeinde zu melden, damit die Ortsreinigung nach der Veranstaltung zeitgerecht geplant und ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

Ortsreinigung, Müllkörbe entleeren

Im gesamten Gemeindegebiet sind Müllkörbe aufgestellt, die Sie für Ihren Müll „von unterwegs“ benutzen können bzw. sollen. Die Müllkörbe werden regelmäßig von unseren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entleert. Bitte werfen Sie keine Glasflaschen und zerbrechlichen Gegenstände in öffentliche Müllkörbe, da Sich unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beim Entleeren verletzten können.

Das Entsorgen des Hausmüll ist strengstens untersagt!

Ortsreinigung, öffentliche Toiletteanlagen

Öffentliche Toiletten finden Sie an folgenden Stellen:

  • (Bus-)Bahnhof

  • Friedhof

  • Gemeindeamt

 

Die Toiletten werden regelmäßig von unseren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gereinigt.

Sollten Ihnen Beschädigungen oder starke Verunreinigungen aufgefallen sein, so wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeiter im Gemeindeamt.

Restmüllentleerung 14-tägig -Antrag

Alle Haushalte in Österreich sind dazu verpflichtet an der öffentlichen Abfallentsorgung teilzunehmen, d.h. sie müssen einen Antrag auf Abfallentsorgung stellen.

Da es in den Regionen häufig Unterschiede bei den Vorgangsweisen der Abfallentsorgung gibt, ist es ratsam sich vorab bei seiner Gemeinde genauer zu informieren.
Erkundigen Sie sich, ob Ihre Gemeinde ein Formular zur Erstanmeldung bzw. Neuanmeldung der Müllabfuhr anbietet oder ob Sie die Anmeldung online durchführen können.

Die Restmülltonne ist dann immer am Vortag der Entleerung an der öffentlichen Straße bereit zu stellen. Die Abholung ist in 14 -Tages Abständen geregelt.
Den genauen Müllabfuhrplan erhalten Sie in Ihrer Gemeinde.

Mehr Informationen zur Abfallentsorgung erhalten Sie in Ihrer Gemeinde und auch bei Ihrer jeweiligen Landesregierung.

Restmüllentleerung wöchentlich – Antrag

Alle Haushalte in Österreich sind dazu verpflichtet an der öffentlichen Abfallentsorgung teilzunehmen, d. h. Sie müssen einen Antrag auf Abfallentsorgung stellen.

Da es in den Regionen häufig Unterschiede bei den Vorgangsweisen der Abfallentsorgung gibt, ist es ratsam sich vorab bei seiner Gemeinde genauer zu informieren.
Erkundigen Sie sich, ob Ihre Gemeinde ein Formular zur Erstanmeldung bzw.Neuanmeldung der Müllabfuhr anbietet oder ob Sie die Anmeldung online durchführen können.

Die Restmülltonne ist dann immer am Vortag der Entleerung an der öffentlichen Straße bereit zu stellen. Die Abholung ist normalerweise in 14 -Tages Abständen geregelt, sollten bei Ihnen jedoch größere Müllmengen anfallen und sie eine wöchentliche Müllabholung brauchen, so müssen Sie dies bei Ihrer Gemeinde gesondert anfordern.
Den genauen Müllabfuhrplan erhalten Sie in Ihrer Gemeinde.

Mehr Informationen zur Abfallentsorgung erhalten Sie in Ihrer Gemeinde und auch bei Ihrer jeweiligen Landesregierung.

Sperrmüll abholen – Meldung

Unter Sperrmüll versteht man Gegenstände, welche auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht in den öffentlichen Restmüllsäcke entsorgt werden können (z.B. Matratzen, Waschbecken, Fenster, Sportartikel, Möbel, Bodenbeläge, große Kunststoffgegenstände, große Haushaltsgeräte).

Sperrmüll kann man am Mistplatz, Recyclinghof oder Altstoffsammelzentrum entsorgen.

Damit man Sperrmüll auch außerhalb der fixen Sammeltermine abgeben kann, benötigt man einen gesonderten Termin, der im Vorhinein mit der Gemeinde zu vereinbaren ist. Die Sperrmüllabfuhr ist meistens kostenpflichtig.

Den Sperrmüll an informelle Sammler abzugeben ist unzulässig.

Abwasser

Abwasser, Einzelkläranlagen – Bewilligung

Kleinkläranlagen reinigen die Abwässer von Wohnobjekten, welche nicht mit einer öffentlichen Kanalisation verbunden sind und bei denen der Abwasseranfall unter 50 Einwohnerwerten ist. Bei diesen Kläranlagen bedarf es einer wasserrechtlichen Bewilligung von der Bezirkshauptmannschaft.

Kläranlagen, wasserrechtliche Überprüfung

Die laufende wasserrechtliche Überwachung erfolgt durch die Amtsorgane der Behörde und durch die vorgeschriebene Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers.

Zuständige Behörde

Bezirkshauptmannschaft Villach

Hydrografie

Wasserschongebiete – Ausnahme – Antrag

Wasserschongebiete sehen vor, wichtige Grundwasservorkommen zu schützen. Aus diesem Grund gibt es Auflagen, Verbote und Nutzungseinschränkungen, die hier erlassen werden können.

Ausnahmeregelungen können auf Grund eines Antrages von der zuständigen Behörde gewährt werden.

Zuständige Behörde

  • Bezirkshauptmannschaft/Magistrat

  • Amt der Kärntner Landesregierung (Abteilung Wasser/Umwelt)

Luft, Klima

Klimabündnis

Das Klimabündis Österreich ist das größte Klimaschutzwerk unseres Landes. Es ist eine gemeinnützige Ges.m.b.H und wächst stetig. Aktuell umfasst es 1136 Betriebe, 966 österreichische Gemeinden und 540 Schulen. Ziel ist die Verringerung von klimaschädlichen Emmissionen.

Weiterführende Links

Natur und Landschaft

Bauen in Landschaftsschutzgebieten – Antrag

Ein Landschaftsschutzgebiet in Österreich hat einen speziellen Charakter, einen großen Erholungswert oder einen hohen ästhetischen Wert. Diese Gebiete stehen unter besonderem Schutz und darum können Vorhaben, die die Landschaft beeinträchtigen, mitunter verboten und eine Bewilligung dementsprechend auch nicht gewährt werden.

Bestimmte Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten müssen von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

Zuständige Behörde

Bezirkshauptmannschaft

Baumfällen – Antrag

Wenn Bäume gefällt werden, muss dies zuerst durch die Behörde bewilligt werden. Für jeden Baum muss ein neuer Baum gepflanzt werden. 

Der Antrag muss folgendes beinhalten:

  • Die Rodungsfläche

  • Den Rodungszweck

  • Berechtigte; im Fall der Belastung der Fläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten

  • Eigentümer von den Grundstücken, die angrenzen

Zuständige Behörde

Bezirkshauptmannschaft

Den Antrag finden Sie bei den unter angeführten Links.

Weiterführende Links

Naturschutzmaßnahme ÖPUL – Änderungsantrag

Unter ÖPUL wird das Österreichische Programm für umweltgerechte, extensive und den natürlichen Lebensraum schützende Landwirtschaft verstanden.

Durch das ÖPUL – Naturschutzprogramm wird die Pflege von ökologisch wertvollen Flächen und Kleinstrukturen, die durch die bäuerliche Bewirtschaftung erhalten bzw. gepflegt werden, gefördert.

Nähere Informationen zu den bundeslandspezifischen Maßnahmen dieses Programmes entnehmen Sie bitte den folgenden Links.

Weiterführende Links

Naturschutzrechtliche Bewilligung – Antrag

Eine intakte Natur ist die Lebensgrundlage von uns Menschen. Darum nehmen wir es mit der Einhaltung des Naturschutzrechtes besonders genau.

Für einige Vorhaben im Bereich Natur und Landschaft besteht eine Bewilligungspflicht. Besagte Bewilligung muss bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.

Weitere Informationen zum Antrag erhalten Sie unter folgendem Link.

Weiterführende Links

Umweltschutz in unserer Gemeinde

Kommunale Umweltschutzprojekte

Der Schutz unserer Umwelt ist der Gemeinde ein großes Anliegen. Darum engagieren wir uns jedes Jahr in diversen kommunalen Umweltschutzprojekten.

Wasser und Wassernutzung

Inanspruchnahme von öffentlichem Wassergut – Antrag

Für eine Inanspruchnahme öffentlichen Wassergutes muss ein Antrag gestellt werden. Zuständig für diesen Bereich ist die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes.

Zuständige Stelle

Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Wasserrecht)

Weiterführende Links

Kauf/Tausch von öff. Wassergut

Grundsätzlich ist der Kauf von Grundstücken/Teilflächen des öffentlichen Wasserguts möglich. Allerdings dürfen die Flächen nicht oder nicht mehr Teil des Öffentlichen Wassergutes (Wasserrechtsbehörde) sein, dementsprechend darf der Widmungszweck des „öffentlichen Interesses“ nicht mehr vorliegen.

Ein beabsichtigter Kauf muss beantragt werden.

Rutschhangsicherung – Antrag

Es können Förderungen für Rutschhangsicherungen aus dem Katastrophenfonds beantragt werden.

Wasserbuch – Auskunft

Das Wasserbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in welchem die Wasserrechte verzeichnet sind. Jede/r Interessierte kann darin (auch online) Einsicht nehmen.

Über nachfolgendem Link kommen Sie direkt zum Wasserbuch des Landes.

Weiterführende Links

Wasserbuch – Neueintrag

Der Eintrag im Wasserbuch muss u.a. folgende Informationen enthalten:

  • das Gewässer (manchmal auch die betroffene Kanalisation),

  • wie die Wasserentnahme, -benutzung oder die Einwirkung bezeichnet werden,

  • Name und Anschrift des Berechtigten,

  • Liegenschaft/Betriebsanlage, die mit dem Recht verbunden ist,

  • wie lang die Bewilligung dauert,

  • von der Urkundensammlung: eine Übersicht

Genaue Informationen erhalten Sie von unseren Mitarbeitern im Gemeindeamt.

Wasserrechte – Löschung

Im Wasserbuch muss das Erlöschen eines Wasserrechts ersichtlich gemacht werden. Die diesbezüglichen Urkunden müssen über zehn Jahre aufbewahrt werden. Mit der Löschung entfallen alle Pflichten und Rechte des Berechtigten.

U.a. kommt es in folgenden Fällen kommt es zu einer Löschung:

  • Verzicht des Berechtigten,

  • bei befristeten Rechten: Zeitablauf,

  • bei höchstpersönlichen Rechten: Tod des Berechtigten,

  • durch Zurücknahme, Entziehung oder Enteignung.

Trinkwasseranalysen

Der Betreiber der Trinkwasserversorgungsunterlage hat in gewissen Abständen Untersuchungen des Wassers durchführen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln. Trinkwasseruntersuchungen dürfen nur durch eine gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) befugte Untersuchungsanstalt / Person durchgeführt werden.

Die Abnehmer müssen vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die aktuelle Qualität des Trinkwassers informiert werden. Dies kann mit der Wasserrechnung, über Informationsblätter, die Gemeindezeitung, durch Aushang im Gebäude, durch Veröffentlichung in der Österreichischen Trinkwasserdatenbank oder auf eine andere geeignete Weise erfolgen.

Weiterführende Links

Wassergenossenschaften – Gründung/Aufsicht

Die Wassergenossenschaft wird u.a. zum Zweck gegründet Bauwerke gegen Wasserschäden zu schützen, den Wasserstand zu regeln und wasserrechtlich bewilligte Anlagen zu kontrollieren, zu betreuen und instand zu halten. Des Weiteren sind sie u.a. für die Versorgung mit Trinkwasser, Nutzwasser und Löschwasser zuständig. Die Wassergenossenschaft wird aufgrund einer freien Vereinbarung der Beteiligten, durch Mehrheitsbeschluss und durch den Bescheid des Landeshauptmannes gegründet. Für die Gründung werden mindestens drei Beteiligte benötigt.

Detaillierte Informationen zu den Bestimmungen in Ihrem Bundesland finden Sie unter den angeführten Links.

Weiterführende Links

Wasserrechtliche Bewilligung

Eine wasserrechtliche Bewilligung wird benötigt, wenn öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden. Unter Gemeingebrauch wird das Verwenden von öffentlichen Gewässern für z.B. Baden, Eislaufen, Waschen etc. verstanden.

Bewilligungspflichtig ist die Nutzung der Gewässer dann, wenn Energie aus ihnen gewonnen wird und die dafür erforderlichen Anlagen errichtet oder geändert werden.

Weitere Informationen über die wasserrechtliche Bewilligung erhalten Sie unter dem unten angeführten Link.

Weiterführende Links

Wasserrechtliche Überprüfung

Bei der wasserrechtlichen Überprüfung ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Anlagen, die bewilligt sind, dahingehend zu überprüfen, ob der Bewilligungsbescheid eingehalten wurde. Die Überprüfung kann bei Anlagen von geringer Bedeutung entfallen, wenn dies im Bewilligungsbescheid entsprechend festgehalten wurde. In diesem Fall muss der Unternehmer/die Unternehmerin nur eine Ausführungsanzeige abgeben oder die Bestätigung eines Fachkundigen vorlegen.

Wasserversorgungsanlagen – Bau u. Instandhaltung

Trinkwasserversorgung in Österreich

Trinkwasser wird in Österreich fast ausschließlich aus Grund- und Quellwasser gewonnen. Wasser ist wertvoll, daher werden die Ressourcen durch Vorgaben im Wasserrechtsgesetz geschützt. Zu etwa 90 % bezieht die Bevölkerung Trinkwasser aus zentralen Wasserversorgungsanlagen. Zu den etwa 5.500 Wasserversorgungsunternehmen zählen kommunale Anlagen, Wasserverbände und Genossenschaften. Eigene Hausbrunnen und Quellen versorgen die restlichen 10 % der Bevölkerung mit Trinkwasser. Dieser Anteil liegt nicht in öffentlicher sondern in privater Verantwortung.

Bau, Betrieb und Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen

In erster Linie ist für die Errichtung bzw. den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eine wasserrechtliche Bewilligung nötig, die ausschließlich befristet erteilt wird. Die Nutzung artesischer Brunnen ist jedenfalls bewilligungspflichtig. Ob die Sanierung oder Neuerrichtung eines eigenen Trinkwasserbrunnens möglich ist, erfahren Sie auf dem Gemeindeamt.

Trinkwasseranalayse und Trinkwasserqualität

Besitzer von Hausbrunnen und Quellen sollten zumindest einmal jährlich Kontrollen durchführen lassen. Einen Ratgeber für sicheres Trinkwasser aus privaten Hausbrunnen und Quellen, deren Bau und Instandhaltung, finden Sie auf den Seiten des Sozialministeriums.

Weiterführende Links

Wasserversorgungsanlagen – Merkblatt zum Betrieb

Der Betreiber/die Betreiberin hat die Verpflichtung die Wasserversorgungsanlage in einem ordnungsgemäßen Befinden zu haben und muss entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen, damit das Trinkwasser nicht negativ beeinflusst wird.

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung

Weiterführende Informationen über Wasserversorgungsanlagen entnehmen Sie bitte folgendem Link.

Weiterführende Links