Beratung und weitere Informationen erhalten Sie bei der Österreichischen Bundesforste AG.
Zuständigkeit und Kontakt
Österreichische Bundesforste AG
Pummergasse 10-12
Telefon: 02231 – 600-0
E-Mail: bundesforste@bundesforste.at
Der Forstschutz beinhaltet alle Maßnahmen, um Waldschäden zu vermeiden oder zu bekämpfen.
Maßnahmen:
Befall von Borkenkäfern rechtzeitig erkennen und befallenes Holz entfernen.
Fangbäume/Prügelfallen, Käferfallen und Pheromono aufstellen, um Borkenkäfer zu bekämpfen.
Um die Pflanzen zu schützen, sollten diese mit Pflanzenschutzmittel chemisch behandelt werden.
Regelmäßige Kontrollen durchführen.
Die Forstaufsicht ist die behördliche Überwachung der Wälder. Dabei werden Verordnungen, Anordnungen und Vorschreibungen überwacht und auch, ob das Forstgesetz 1975 eingehalten wird. Die Forstaufsicht hat zu jeder Zeit die Berechtigung jeden Wald zu betreten und die Forststraßen zu befahren. Zudem darf sie jegliche Auskünfte und Nachweise, welche für die Forstaufsicht relevant sind, von den Waldeigentümern einfordern.
Ein Forstgutachten, oftmals auch als forstliches Gutachten, Vegetationsgutachten oder Verbissgutachten bezeichnet, ist die Beurteilung, ob und welchen Einfluss Schalenwild auf die Waldverjüngung hat. Der Wert des Waldes wird in einem Gutachten von dem zuständigen Forstgutachter geschätzt.
Erstellung
Zuerst wird der Bestand vor Ort aufgenommen, dann der Waldwert auf Basis vom Boden- und Bestandswert ermittelt und schließlich ein Gutachten erstellt.
Zuständige Behörde
Bezirkshauptmannschaft
Die forstliche Förderung ist die Aufgabe des Bundes. Wesentliche Ziele sind:
Die Multifunktionalität der Wälder wird erhalten und nachhaltig entwickelt.
Die Forstwirtschaft wird in die nachhaltige Entwicklung und in die Erhaltung des ländlichen Raumes integriert.
Die Wälder werden erhalten, entwickelt und nachhaltig bewirtschaftet.
Es gibt Maßnahmen,
die als Schutz vor gewissen Naturgefahren dienen,
damit die Schutzwälder/Wälder mit erhöhter Wohlfahrtswirkung erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden,
damit die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Werte und die ökologische Stabilität der Wälder erhalten oder verbessert werden,
damit Beteiligte in der Forstwirtschaft weitergebildet und beraten werden,
damit die forstliche Infrastruktur und die gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung erweitert oder verbessert werden.
Es gibt für jede Vorhabensart einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft.
Unter einer Kulturumwandlung wird die Aufforstung (Pflanzung und Saat), die Naturverjüngung (natürlicher Anflug wird geduldet) und das Errichten von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Holzgewächs-Plantagen und das Anlegen von Baumreihen verstanden.
Die Genehmigung muss der Grundflächen-Eigentümer bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Der Antrag beinhaltet folgende Daten:
Name und Anschrift des Eigentümers (ggf. des Nutzungsberechtigten)
Von der Grundfläche: Bezeichnung, Ausmaß, Seehöhe, Art der landwirtschaftlichen Nutzung und ggf. die Neigungsrichtung
Informationen über die künftige Nutzung und ob die Grundfläche dafür geeignet ist
Namen und Anschrift der Grundeigentümer (ggf. der Nutzungsberechtigten der benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen)
Nach einem Katastrophenereignis muss das geschädigte Holz aufgearbeitet werden. Das kostet den Waldbesitzer nicht nur Zeit und Geräteverschleiß, sondern auch viel Geld. Eine Förderung kann für erhöhte Erntekosten, die durch ein Elementarereignis entstanden, bewilligt werden.
Elementarereignisse sind:
Schneedruck
Orkan
Bergsturz
Hochwasser
Erdrutsch
Vermurung
Lawinen
Erdbeben
Anträge befinden sich in den Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten und Gemeinden. Diese müssen spätestens eine Woche bevor die Schadholzaufarbeitung beginnt, aber innerhalb von 120 Tagen nach Schadenseintritt bzw. Kenntniserhalt, beim Gemeindeamt eingereicht werden. Zusätzlich zum Antrag sind ein Übersichtslageplan, ein Katasterplan auf dem die Schadflächen hinsichtlich Lage und Größe skizziert sind und ein Grundstücksverzeichnis beizufügen.
Mehr Informationen und relevante Formulare finden Sie in den unten angeführten Links.
Waldboden darf nur für Zwecke der Waldkultur, z.B. Rodung, verwendet werden. Alles andere ist verboten.
Eine Rodung bedarf einer Bewilligung, welche der Eigentümer des Grundstücks beim Bezirksförster/bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen kann.
Es wird keine Bewilligung zur Rodung benötigt, wenn
(1) die Rodungsfläche kleiner als 1.000 m2 ist,
(2) das Rodungsverfahren bei der Behörde angemeldet wurde und die Anmeldung nicht binnen 6 Wochen abgelehnt wurde.
Der Antrag enthält
die Größe der Rodungsfläche,
den Zweck der Rodung,
bei Rodungsflächen mit Einforstungsrechten/Gemeindegutnutzungsrechten die Berechtigten und die Eigentümer angrenzender Grundstücke.
Neben des Antrages bedarf es eines Grundbuchsauszuges und einer Lageskizze.
Existieren Zweifel in Bezug auf die Frage, ob eine bestimmte Fläche Wald oder Schutzwald ist, kann eine Feststellung beantragt werden. Dies kann durch Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Mit dem Antrag wird festgestellt, ob eine bestimmte Fläche Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 § 1a ist oder nicht.
(Antrag muss von Gemeinde hinzugefügt werden!)
Verringerung der Krankheitsübertragung bei den Zuchttieren,
Verringerung der Verletzungsgefahr des Tierhalters,
schnelleres Erreichen der Zuchtziele und
individuellere Besamung der einzelnen Tiere.
Die Gemeinde ist dazu verpflichtet, dass die erforderlichen männlichen Zuchttiere für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere zur Verfügung stehen, wobei für die Pferdezucht eine gesonderte Regelung gilt.
Zusätzlich hat die Gemeinde einen Zuschuss in Höhe von € 4,50 je Samenportion zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Als Nachweis für die belegfähigen Tiere hat jeder Tierbesitzer die vorgeschriebene und von der AMA kontrollierte Besamungsscheine am Gemeindeamt einmal jährlich (bis März des Folgejahres) vorzuweisen.
Unter Land- und Forstwirtschaft fallen
(1) die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe von Naturkräften, der Wein- und Obstanbau, der Gartenbau und die Baumschulen, sowie
(2) das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung und/oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse ebenso wie die Jagd und die Fischerei.
Die Förderanträge können entsprechend der Verordnung der Landesregierung mit den Richtlinien über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft gestellt werden.
Weitere Informationen bieten die folgenden Links.
Bildung einer Bringungsgenossenschaft
Die Genossenschaft kann zum einen dadurch zustande kommen, wenn sich alle Beteiligten über den Zusammenschluss einig sind und dies von der Satzung genehmigt wird. Zum anderen, wenn sich die Mehrheit der Beteiligten zur Genossenschaft entschließt, die widerstrebende Minderheit behördlich beigezogen wird und dies durch die Satzung genehmigt wird.
Forststraßen sind keine öffentlichen Straßen, dienen zum wirtschaftlichen Verkehr innerhalb von Wäldern und sind mit dem öffentlichen Verkehr verbunden. Sie werden für mehr als ein Jahr angelegt. Die Forststraßen gehören rechtlich zum Wald und daher darf jede Person die Straße begehen. Befahren darf die Straße nur dann werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers vorliegt. Bei der Errichtung oder Sanierung einer Forststraße ist unbedingt auf gesetzliche Regelungen zu achten.
Bei der Errichtung einer Straße, welche öffentliche Interessen berührt oder welche durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutz- oder Bannwald führt, wird eine Bewilligung benötigt. Ansonsten bedarf es nur einer Meldung an die Behörde mindestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb. Die Meldung beinhaltet die Namen aller Fachkräfte, Angaben über die Errichtung (technische Informationen, geplanter Baubeginn und voraussichtliche Dauer) und eine Lageskizze.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgendem Link (Abschnitt 5, A).
ür die Errichtung oder für den Umbau von Forststraßen kann eine Förderung beantragt werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis aller benötigten Genehmigungen, zudem muss nachgewiesen werden können, dass die Planung und die Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte durchgeführt wurde.
Ausmaß der Förderung
35%, wenn Forststraßen errichtet oder umgebaut werden
50%, wenn Forststraßen mit hoher Schutzwirkung oder im hohen öffentlichen Interesse errichtet werden
Abwicklung
Die Einreichung des Antrags kann laufend bei der zuständigen oder bewilligenden Stelle erfolgen. Das Vorhaben wird nach qualitativen und quantitativen Kriterien bewertet und für eine Förderung muss eine Mindestanzahl an Punkten erreicht werden. Bei den Bezirksforstinspektionen sowie bei den Bezirksbauernkammern können Auskünfte eingeholt werden.
Weitere Information bieten die nachfolgenden Links.
Die Planung und Bauaufsicht der Errichtung von Forststraßen darf nur von befugten Fachkräften durchgeführt werden.
Als befugte Fachkräfte gelten:
Für die Planung: Absolventen und Absolventinnen, welche nach § 105 Abs. 1 Z 1 ausgebildet sind
Für die Bauaufsicht: Absolventen und Absolventinnen, welche nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder nach § 105 Abs. 1 Z 2 ausgebildet sind
Die Planung, Errichtung und der Erhalt von Bringungsanlagen sollte den Waldboden und den Bewuchs nicht schädigen und nur soweit in den Wald eingreifen, soweit es erforderlich ist.
Es soll im Vorfeld schon geplant werden, an welchen Wegen die Forststraße anschließt, welche Grabenquerungen geeignet sind, wie der Abbau für Wegebaumaterial erfolgt und mehr.
Befristete Bringung über fremden Boden
Jeder Eigentümer eines Waldes und zur Nutzung berechtigte Personen haben die Berechtigung, dass sie auf die sicherste Weise Holz und andere Forstprodukte über fremden Grund transportieren und bei Bedarf auch dort lagern dürfen. Dazu sind sie nur berechtigt, wenn die Benutzung des fremden Bodens unbedingt notwendig ist (der Transport über andere Wege wäre mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder ein anderer Weg ist nicht möglich).
Wenn sich die Parteien über die Bringung über den fremden Grund nicht einig sind, kann eine Partei Antrag bei der betreffenden Behörde stellen.
Antrag stellen
Es wird empfohlen, die Sachverhaltsdarstellung schriftlich bei der Behörde einzureichen. Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Einigung mit dem Eigentümer nicht möglich gewesen sei und die Bringung über einen anderen Weg mit unverhältnismäßigen hohen Kosten verbunden oder zu gefährlich ist.
Haben Katzen regelmäßigen Zugang ins Freie, so müssen diese vom Tierarzt kastriert werden. Ausgenommen sind Tiere, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden – diese müssen in der amtlichen Heimtierdatenbank gemeldet sein. Geregelt wird die Katzenkastration in der 2. Tierhaltungsverordnung von 2016 des bundesweiten Tierschutzgesetzes.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich. Bei Nichtbeachtung sieht das Tierschutzgesetz Strafen bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 7.500 Euro, vor. Für tierhalterlose und verwilderte Hauskatzen gibt es die Kärntner Katzenkastrationsgutscheinaktion.
Im Rahmen dieser Aktion operieren Tierärzte, dankenswerterweise, zum vergünstigten Tarif. Die Gemeinde und das Land Kärnten teilen sich diese Kosten.
Weitere Informationen bieten die nachfolgenden Links.
Kontrolle
Die Kontrolle über die Einhaltung des Tierarzneimittelgesetzes obliegt dem Landeshauptmann. Die Aufsichtsorgane sind befugt Überprüfungen durchzuführen, die die Tierarzneimittelherstellung, den Vertrieb, die Lagerung und das Anwenden beinhalten. Sie sind berechtigt Proben zu entnehmen, Untersuchungen anzuordnen und Aufzeichnungen zu prüfen.
Vertrieb
Tierarzneimittel dürfen ausschließlich über Tierärzte bzw. Tierärztinnen und öffentliche Apotheken vertrieben werden.
Lagerung
Tierhalter sind dafür verantwortlich, dass Tierarzneimittel gekühlt und getrennt von Lebens- sowie Futtermitteln in einem abgeschlossenen Behältnis bzw. Raum wie einem Schrank, gelagert werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass Unbefugte sowie Kinder keinen Zugriff auf diese haben.
Die Kontrolle von Fleisch, Milch, Eiern und Honig auf Rückstände von Tierarzneimitteln sowie Hormonen erfolgt auf Basis eines Nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP). Dieser dient als Instrument für die Überprüfung und Kontrolle der Verwendung unerlaubter sowie erlaubter Stoffe bei Tieren, die für die Lebensmittelherstellung herangezogen werden. Die Untersuchung erfolgt in Bezug auf die Verwendung von Tierarzneimitteln, Hormonen sowie nicht zugelassenen Stoffen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der AGES sowie unter den folgenden Links.
Generell benötigen Haustiere den blauen EU-Heimtierausweis oder auch Pet-Pass genannt, um innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sowie in Nicht-EU-Länder reisen zu können. Dieser EU-Heimtierausweise bzw. Pet-Pass löst innerhalb der EU das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis ab und wird von der praktischen Tierärztin oder dem Tierarzt ausgestellt. Er gilt als Bestätigung, dass das Tier per Microchip gekennzeichnet und gegen Tollwut geimpft ist.
Bitte beachten Sie aber, dass sich die Bestimmungen des Gesundheitsnachweises von Land zu Land unterscheiden können. Es wird empfohlen sich im Vorfeld gut über die entsprechenden Bestimmungen im jeweiligen Reiseland zu informieren und/oder die zuständige Botschaft (Vertretung des ausländischen Staates in Österreich) zu kontaktieren. Sollte ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis für die Einreise in Ihr Reiseziel gefordert sein, ist für die Ausstellung die Abteilung Veterinärdienst der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates zuständig. Die Ausstellung des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses ist kostenpflichtig.
Tiere sind Lebewesen und so sind diese auch zu behandeln. Laut dem Tierschutzgesetz ist es verboten:
Tieren ungerechtfertigt Leid, Schäden oder Schmerzen zuzufügen oder sie in Angst zu versetzen,
ein Tier ohne vernünftigen Grund zu töten,
Tiere nicht benötigten Eingriffen zu unterziehen,
Tiere auszusetzen oder zurückzulassen,
Tiere, die nicht mehr ihren eigentlichen Nutzen erbringen, zweckzuentfremden und es dadurch unfassbaren Qualen auszusetzen,
Tiere auf öffentlich zugänglichen Plätzen zu verkaufen. (Für den Verkauf auf öffentlichen Verkaufsplattformen im Internet gelten gesonderte Regelungen und Bestimmungen. Informationen diesbezüglich finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)
Detailliertere Auskünfte zum Thema erhalten Sie bei den zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern oder in der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung.
Wildtiere sind jene Tiere, die nicht unter die Begriffe Haustier, Nutztier oder Heimtier fallen. Die Haltung von Wildtieren mit besonderen Ansprüchen ist grundsätzlich anzeigepflichtig und ist binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat vorzunehmen. Wildtierarten, die besondere Ansprüche an ihre Haltung und Pflege stellen, sind laut der zweiten Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 486/2004) folgende:
alle Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison sowie Streifenhörnchen,
alle Wildtierarten der Vögel, ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel ebenso wie das Diamanttäubchen,
alle Reptilienarten,
alle Lurche-Arten,
Fische, welche in Freiheit mehr als einen Meter lang werden.
Wildtiere, deren Haltung außerhalb von bewilligten Zoos oder wissenschaftlichen Einrichtungen generell verboten ist:
Kloakentiere, alle Arten
Riesengleiter, alle Arten
Menschenaffen
Nebengelenktiere, alle Arten
Schuppentiere, alle Arten
Schleichkatzen, alle Arten
Hyänen, alle Arten
Hundeartige Raubtiere, alle Arten mit Ausnahme von Wolf, Fuchs, Marderhund und Goldschakal
Großkatzen, alle Arten
Kleinkatzen, alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze und des Luchses
Gepard
Großbären, alle Arten mit Ausnahme des Braunbären
Katzenbär
Bambusbär
Robben, alle Arten
Wale, alle Arten
Röhrchenzähner, alle Arten
Seekühe, alle Arten
Nashörner , alle Arten
Tapire, alle Arten
Flusspferde, alle Arten
Giraffen, alle Arten
Rüsseltiere , alle Arten
Mehr Informationen bieten die folgenden Links.
Es ist verboten ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft sind an Nutztiere zu verfüttern. Von dieser Regel ausgenommen ist die Verfütterung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln, die ausschließlich aus Milch, Milchprodukten, Eiern oder Eiprodukten hergestellt wurden sowie die Verfütterung von Milch und Milchprodukten.
Für die Verfütterung wird eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde benötigt.
In der Tierkörperentsorgungseinrichtung der Gemeinde Ferndorf, welches sich im Gelände der Kläranlage befindet (Ferndorf 157, 9702 Ferndorf), besteht die Möglichkeit, tote Tiere, sowie auch tierische Abfälle (Schlachtabfälle) bis zu 80 kg abzugeben.
Bei Falltieren und getöteten Tieren mit mehr als 80 kg, die aus dem Gemeindegebiet stammen, ist die Gemeinde Ferndorf zwecks Abholung durch die Tierkörperentsorgung Kärtnen zu kontaktieren.
Öffnungszeiten:
Montags, Mittwochs und Freitags von 9:00 – 11:00 Uhr
Tierseuchen sind Krankheiten die, neben einer hohen Infektionswahrscheinlichkeit und oftmals schwerem Krankheitsverlauf, durch Verursachung hoher wirtschaftlicher Schäden auf Grund von Tierverlusten oder Wertminderung tierischer Produkte charakterisiert sind.
Die Tierseuche ist übertragbar und verbreitet sich meist schnell.
Hochinfektiöse Erkrankungen bei Kleintieren wie die „Katzenseuche“ zählen nicht zu den Tierseuchen: Da sie keine ernsthafte Bedrohung für den Menschen (weder direkt noch indirekt) und die Katzenpopulation darstellen, sind sie rechtlich nicht reguliert.
Die Prophylaxe und Bekämpfung von Tierseuchen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Abteilung Veterinär (gesetzlich geregelt durch das Tierseuchengesetzt aus dem Jahr 1909 mit zahlreichen Novellen), besteht u.a. aus:
klinischen Untersuchungen der Tiere,
Entnahmen von diagnostischen Proben (oftmals Blutprobenentnahme),
vorläufige Sperre über den gesamten Tierbestand,
Anordnung bzw. Durchführung von Schutzimpfungen und/oder Behandlungsmaßnahmen,
Anordnung bzw. Durchführung der Tötung von erkrankten bzw. ansteckungsverdächtigen Tieren,
Überwachung bzw. Durchführung der Desinfektion (besonders Schlussdesinfektion),
Wertermittlung und Schätzung der Schadenshöhe der betroffenen Betriebe.
Die Kosten für Verluste, angewiesenen Tötungen und beschädigtem Inventar infolge von Desinfektionsmaßnahmen bei einer Tierseuche werden erstattet. Gemäß des Tierseuchengesetzes sind Bund, Land und Gemeinden dazu verpflichtet Entschädigungen an die Tierhalter zu bezahlen. Wenn der Bund keine oder nicht die volle Entschädigungssumme leistet, wird die Entschädigung aus Mitteln des Tierseuchenfonds aufgestockt. Dieser Fond wird von Beiträgen der Tierhalter finanziert. Die Entschädigungshöhe ist in §48 – §60 des Tierseuchengesetzes geregelt.
Für die Ausbezahlung der Entschädigung ist der TSK-Antrag an die Landesstelle des Tierseuchenfonds einzureichen. Diesem sind beizulegen:
Bestätigung des Tierarztes,
vorliegende Laborbefunde,
Schlachtungsbestätigung bzw. Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der Tierkadaver.
Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich der Veterinärmedizinischen Universität und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) vorbehalten. In der Regel wird von den Tieren eine Blutprobe entnommen, welche von einem Tierarzt/einer Tierärztin durchgeführt wird.
Transport Kurzstrecke
Dies umfasst den Transport von Tieren von einer Dauer bis maximal 8 Stunden, gerechnet wird ab dem Aufladen des ersten Tieres.
Voraussetzungen dafür sind eine betriebsbezogene Zulassung als Transportunternehmer sowie ein personenbezogener Befähigungsnachweis.
Eine Ausnahme gilt für Fahrten unter 65 km: Hier ist keine Unternehmenszulassung notwendig. Zudem muss nur „geeignetes“, aber nicht zwingend geschultes Personal eingesetzt werden.
Transport Langstrecke
Dies umfasst den Transport von Tieren von einer Dauer über 8 Stunden, gerechnet wird ab dem Aufladen des ersten Tieres.
Voraussetzungen dafür sind eine betriebsbezogene Zulassung als Transportunternehmer, eine Zulassung des Transportfahrzeuges für Langstreckentransporte, wobei diese zusätzlich zur verkehrsrechtlichen Zulassung benötigt wird. Zudem muss das Fahrzeug über seine besondere Ausstattung verfügen. Spezielle Anforderung werden auch an die Planung und Dokumentation gestellt.
Transportpapiere
Personen, die Tiere transportieren, müssen folgende Papiere mitführen:
Herkunft und Eigentümer der Tiere
Versandort
Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung
vorgesehener Bestimmungsort
voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung.
Das Gutachten umfasst die Dokumentation von
Art des Tiertransport,
der Tierart und -zahl auf dem Transportmittel sowie
die bereits entstandenen Fahrtzeiten.
Das Mitführen von Transportpapieren ist bei jeglichen Transporten empfehlenswert, obwohl diese Regelung erst bei Transporten gefordert werden, die über die Landwirte hinaus gehen. Die Verwendung des AMA-Viehverkehrsschein erfüllt alle nationalen sowie EU-Richtlinien und das Mitführen wird bei sämtlichen Transporten empfohlen. Auf www.eama.at kann der verpflichtend mitzuführende Lieferschein (Viehverkehrsschein) auch online beantragt und anschließend ausgedruckt werden.
Ein Tiertransport-Befähigungsnachweis (Eignungsbescheinigung) ist für Tiertransporte über 65 km verpflichtend.
Fahrzeuge, die Pferde, Rinder, Ziegen, Schafe, Schweine und Geflügel befördern, dürfen nur von Personen gefahren bzw. von Betreuern begleitet werden, die über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügen. Der zuständigen Behörde ist der Befähigungsnachweis zum Zeitpunkt der Tierbeförderung auf Verlangen vorzulegen.
Zur Erlangung des erforderlichen Befähigungsnachweises ist die Absolvierung eines Kurses mit anschließender Prüfung notwendig.
Ein Befähigungsnachweis kann nicht nur von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt werden. Auch Institutionen, die entsprechende Schulungen anbieten, können diesen Nachweis ausstellen. Darunter fallen etwa die Landwirtschaftskammer oder auch das LFI (Ländliches Fortbildungsinstitut).
Mehr Informationen bieten die folgenden Links.
Tierätzte in der Gemeinde und Umgebung.
Die Österreichische Tierärztekammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen/Tierärzte zu führen. Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu jeder Tierärztin/jedem Tierarzt zu enthalten:
Namen
Geburtsdatum und Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Akademischer Grad
Berufssitz bzw. Dienstort
Amtstitel und verliehene Titel
Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung
Allenfalls das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung, den Verzicht auf die Berufsausübung, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung, Untersagung der Berufsausübung.
Eine tierärztliche Hausapotheke dient der Versorgung in Behandlung stehender Tiere. Tierärztinnen und Tierärzte können eine tierärztliche Hausapotheke führen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Nachweis einer Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung, falls das Studium der Veterinärmedizin nach dem 31. Juni 2008 abgeschlossen wurde. Der Erfolg ist durch eine Prüfung vor einer von der Österreichischen Tierärztekammer eingerichteten Prüfungskommission nachzuweisen.
Von der Erbringung des genannten Nachweises sind jene Personen befreit, die vor dem 1. Juli 2008 das Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige, bestehend aus Name, Geburtsdatum, Berufssitz, Tierärztenummer des hausapothekenführenden Tierarztes/der hausapothekenführenden Tierärztin (und ebenso die Anschrift, unter der die tierärztliche Apotheke betrieben wird) sowie
im Falle des Abschlusses des Studiums der Veterinärmedizin nach dem 31. Juni 2008 – der Nachweis über die Zusatzqualifikation.
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links.
Wer eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Österreichischen Tierärztekammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen.
Voraussetzungen:
Folgende Voraussetzungen müssen für die Eintragung erfüllt werden:
Volle Geschäftsfähigkeit
Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines der EWR-Vertragsstaaten
Abgeschlossenes Diplomstudium der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein in Anhang V der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgeführter Studiennachweis oder eine schriftliche Bestätigung des Herkunftsstaates, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist (gilt nur für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten)
Ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache
Fristen:
Der Antrag zur beruflichen Ausübung als Tierarztes bzw. als Tierärztin muss vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme eingebracht werden. Der Antrag muss von der Österreichischen Tierärztekammer binnen 14 Tagen bearbeitet werden.
Verfahrensverlauf:
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle der Österreichischen Tierärztekammer eingebracht werden. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen:
Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse (siehe Abschnitt „Voraussetzungen“)
Personalausweis
2 Lichtbilder
Zuständige Stelle:
für die gewählte Region Gemeinde Österreich und die Leistung „Tierärzte – Tierärzteliste – Eintragung“
Österreichische Tierärztekammer
Hietzinger Kai 87, 1130 Wien
T: +43 1 512 17 66
F: +43 1 512 14 70
E-Mail: oe@tieraerztekammer.at
Web-Adresse: http://www.tieraerztekammer.at
Marktaufsicht
Alle Viehmärkte, Tierauktionen sowie Tierschauen sind einer tierärztlichen Aufsicht zu unterziehen, welche aus einem Amtstierarzt/einer Amtsärztin sowie aus einem marktüberwachenden Tierarzt/Tierärztin besteht. Die obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass dem Tierarzt/der Tierärztin das benötigte Hilfspersonal (u.a. einen Marktaufseher) bereitgestellt wird. Bei kleineren, lokalen Viehmärkten kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch anderen sachverständigen Personen übertragen.
Marktplatz
Bevor ein Marktplatz oder eine Markthalle zugelassen werden, ist zuerst ein tierärztliches Gutachten einzuholen. Der Marktplatz bzw. die Markthalle muss über einen festen Boden verfügen und die Gemeinde ist für die ausreichende Säuberung des Marktplatzes zuständig.