Das Chancengleichheitsgesetz soll Menschen mit Behinderung eine Gleichstellung am gesellschaftlichen Leben gewährleisten und somit ein selbstständiges Leben ermöglichen.
Folgende Leistungen können beantragt werden:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Förderungen der Erziehung und Entwicklung
Wohn- und Betreuungsangebote in unterschiedlichen Wohnformen
Hilfe zu fähigkeitsorientierter Beschäftigung und berufliche Eingliederung sowie Hilfe durch geschützte Arbeit
Krankenversicherung, falls keine vorhanden ist
Therapien und Hilfsmittel
Persönliche Assistenz und Mobile Betreuung und Hilfe
Fahrtkostenzuschuss
Mehr Informationen und relevante Formulare finden Sie in den unten angeführten Links.
Einen Antrag nach dem Chancengleichheitsgesetz können Sie
bei Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft und Magistrat),
bei der Landesregierung,
bei der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die antragstellende Person aufhält,
auf der Gemeinde oder
in Einrichtungen, in denen eine Leistung derzeit bzw. künftig in Anspruch genommen wird,
stellen.
Dieser Antrag wird von der zuständigen Stelle bzw. Behörde gemeinsam mit Ihnen erstellt.
Mehr Informationen und relevante Formulare finden Sie in den unten angeführten Links.
Weiterführende Links
https://www.behindertenrat.at/recht-und-soziales/landesgesetze/Linkziel öffnet in neuem Tab/Fenster
https://www.ktn.gv.at/service/formulare-und-leistungen/gs-l57Linkziel öffnet in neuem Tab/Fenster
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000218
Der Behindertenpass (Behindertenausweis) ist ein amtlicher Lichtbildausweis und enthält persönliche Daten über den Inhaber/die Inhaberin, das Ausstellungsdatum sowie den Grad der Behinderung. Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen, die einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 % aufweisen und in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Behindertenpass gilt als Nachweis der Behinderung und bringt Ihnen einige Vorteile.
Benötigte Unterlagen
ein aktuelles Lichtbild (3,5 x 4 cm)
eine aktuelle Meldebestätigung
Nachweis über allfällige gesetzliche Vertretung
Der Gehbehindertenausweis ist ein Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Der Ausweis erlaubt gehbehinderten Personen laut § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) das Halten auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot gilt sowie das Halten in zweiter Spur. Zusätzlich ist das Parken auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot gilt, in einer Kurzparkzone ohne zeitlicher Beschränkung, in einer Fußgängerzone während einer Ladetätigkeit sowie auf Behindertenparkplätzen gestattet.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ein gültiger Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
Erforderliche Unterlagen
Ein Passfoto 3,5 x 4,5 cm
Kosten
Seit 2014 werden Ausweisegemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise,vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.
Zuständige Stelle
Seit 1. Jänner 2014 ist das Sozialministeriumservice für die Ausstellung des Parkausweises zuständig. Jene Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2015 nicht mehr gültig und müssen einen neuen Ausweis beim Sozialministeriumservice beantragen. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Mehr Informationen und relevante Formulare finden Sie in den unten angeführten Links.
Weiterführende Links
Mit dem Familienzuschuss werden einkommensschwächere Familien unterstützt. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die sich je nach Bundesland unterscheiden. Die exakte Höhe des Zuschusses und die Dauer der Zahlung wird von der zuständigen Stelle berechnet.
Wenn Sie den Familienzuschuss beantragen möchten, müssen Sie das entsprechende Formular ausfüllen und einreichen.
Mehr Informationen in den unten angeführten Links.
Weiterführende Links
Hier finden Sie Ihren Antrag zum Familienzuschuss.
Weiterführende Links
Für Kinder, bei denen ein mindestens 50prozentiger Grad an Behinderung nachgewiesen wurde oder die dauerhaft außerstande sind ihren Unterhalt alleine aufbringen zu können, wird zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe ein Erhöhungszuschlag gewährt.
Die erhöhte Familienbeihilfebeträgt 155,90 € pro Monat und wir solange ausbezahlt, solange die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird. Sie kann maximal für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend beantragt werden.
Für den Nachweis der Behinderung des Kindes erfolgt nach Antragstellung eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt.
Zuständige Stelle
Finanzamt
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe:
Seit 01. Mai 2015 wird die Familienbeihilfe automatisch nach Meldung des Neugeborenen im Meldeamt gewährt, wobei das Finanzamt die Daten automatisch aus dem Zentralen Melderegister erhält.
Die Familienbeihilfe ist nach dem Alter der Kinder gestaffelt:
ab der Geburt: 114 Euro monatlich
für ein Kind ab drei Jahren: 121,90 Euro monatlich
für ein Kind ab zehn Jahren: 141,50 Euro monatlich
für eine Person ab 19 Jahren: 165,10 Euro monatlich
Seit Jänner 2018 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie:
Für zwei Kinder gewährt wird, um 7,10 Euro für jedes Kind
Für drei Kinder gewährt wird, um 17,40 Euro für jedes Kind
Für vier Kinder gewährt wird, um 26,50 Euro für jedes Kind
Für fünf Kinder gewährt wird, um 32,00 Euro für jedes Kind
Für sechs Kinder gewährt wird, um 35,70 Euro für jedes Kind
Für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52,00 Euro für jedes Kind
Weist ein Kind eine erhebliche Behinderung auf, so gilt die erhöhte Familienbeihilfe und es gibt einen Zuschlag von 155,90 Euro monatlich. Diese erhöhte Familienbeihilfe muss gesondert beantragt werden. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige ist unter der Berücksichtigung der Zustimmung der/s Anspruchsberechtigten (Eltern) möglich.
Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Ab der Volljährigkeit wird die Familienbeihilfe jedoch nur noch gewährt, wenn ein Berufsausbildungsgrund vorliegt.
Auf der Website des Bundesministeriums für Frauen, Familien und Jugend finden Sie weiterführende Informationen zur Familienbeihilfe und zur Direktauszahlung.
Für Essen und Bastelbedarf können keine Ermäßigungen gewährt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Zuständige Stellen
Gemeindeamt oder Magistrat
Öffentliche Horteinrichtungen
Private Horteinrichtungen
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet für Geburten ab 01.03.2017 zwei Systeme zur Auswahl:
Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschale Leistung)
Durch das Kinderbetreuungsgeld-Konto als Pauschalleistung wird die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt, unabhängig von der ausgeübten Erwerbstätigkeit der Eltern vor der Geburt des Kindes. Die Bezugshöhe richtet sich nach dem gewählten Zeitraum.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist für jene Eltern gedacht, die sich nur für einen kurzen Zeitraum aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten. Dieser wird anhand der Letzteinkünfte berechnet und beträgt 80 Prozent.
Um den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld geltend zu machen sind folgende Punkte erforderlich:
Anspruch und Erhalt der Familienbeihilfe für das Kind
Kind und antragsteilender Elternteil müssen in einem gemeinsamen Haushalt leben und den identen Hauptwohnsitz in Österreich aufweisen
Durchführung sowie rechtzeitige Vorlage der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Einhaltung der Zuverdienstgrenzen pro Jahr (Information dazu hier)
für Nicht-Österreicher/innen: rechtmäßige Aufenthaltsgenehmigung in Österreich bzw. Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen
bei getrennt lebenden Eltern: Obsorgeberechtigung sowie Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
Antrag auf Kinderbetreuungsbeihilfe des Bundes
Kontakt
Infoline Kinderbetreuungsgeld
Telefon: 0800 240 014
Für Familien mit einem geringeren Einkommen kann auf Antrag eine Ermäßigung und eine Befreiung vom Elternbeitrag gewährt werden. Bei Änderungen des Familieneinkommens muss der Kindergarten umgehend benachrichtigt werden, um eine entsprechende Neuberechnung vorzunehmen.
Für Essen und Bastelbedarf können keine Ermäßigungen gewährt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.
Zuständige Stelle
Gemeindeamt oder Magistrat
Öffentliche Kindergärten
Private Kindergärten
Der Mehrkindzuschlag wird als Unterstützung für kinderreiche Familien zusätzlich zur Familienbeihilfe gewährt. Er beträgt monatlich 20 Euro und wird für das dritte und jedes weitere Kind gewährt. Der Antrag muss jedes Jahr erneuert werden und wir im Zuge der Arbeiterveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt.
Voraussetzungen
Der Mehrkindzuschlag wird für jedes dritte und weitere Kind, das in Österreich lebt, zusätzlich zur Familienbeihilfe gewährt. Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen die Höhe von 55.000,- Euro nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag für ein Jahr gebührt jeweils auf Grundlage des gesamten Einkommens des Vorjahres.
Fristen
Der Antrag für den Mehrkindzuschlag kann jederzeit eingereicht werden. Er kann aber nur höchstens fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend gewährt werden.
Zuständige Stelle
Finanzamt
Bundeskanzleramt, Sektion Familien und Jugend, Abt. V/1 – Ausgleichfonds für Familienbeihilfen, Familienbeihilfe- Mehrkindzuschlag
Formulare
Das entsprechende Antragsformular als Druckversion erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (Link). Dort ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Formular E1) bzw. der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) und – sofern keine Veranlagung erfolgt – mit dem Formular E4 die Beantragung möglich.
Sie sind ein mit dem FinanzOnline System des Finanzamts vertraut? Hier können Sie ebenfalls den Antrag stellen (Link)
Weitere Informationen bieten die zuständigen Stellen sowie die unten angeführten Links.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches eines Kindes ist abhängig von dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.) und der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.). Wenn ein Kind im gleichen Haushalt wie die Eltern lebt, hat es Anspruch auf einen sogenannten Naturalunterhalt. Dieser deckt Unterkunft, notwenige Nahrungsmittel und Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung sowie Taschengeld etc. ab.
Leben die Eltern getrennt und das Kind/die Kinder leben nur bei einem Elternteil, leistet dieser eine Elternteil bereits mittels Naturalunterhalt seinen Beitrag. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt, sogenannte Alimente, verpflichtet, welcher grundsätzlich monatlich an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes bzw. bei Volljährigkeit an das Kind selbst geleistet werden muss.
Die Höhe der Alimente werden im Normalfall anhand von Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils berechnet. Die Höhe dieser Prozentsätze ist nach dem Alter des Kindes abgestuft und beträgt
für Kinder unter 6 Jahren: 16 %
für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren: 18 %
für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren: 20 %
für Kinder über 15 Jahren: 22 %
Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, so werden folgende Abzüge vorgenommen:
Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren: 1 %
Für jedes weitere Kind über 10 Jahren: 2 %
Für die Ehefrau/den Ehemann (je nach eigenem Einkommen): zwischen 0 und 3 %
Weitere Informationen bieten die unten angeführten Links.
Eine schriftliche Vereinbarung über den Unterhalt ist immer dann sinnvoll, wenn die Eltern mit dem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, selbst wenn ein Einvernehmen zwischen den Eltern über die Unterhaltsleistung besteht.
Vereinbart werden kann grundsätzlich fast jede Unterhaltsleistung. Möglich sind
Geldleistungen,
Sachleistungen wie Wohnraum, Nahrung etc. oder
eine Mischung aus beiden oben erwähnten Formen.
Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, können die getätigten Unterhaltszahlungen eventuell nicht bewiesen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Jugendamt.
Wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Unterhaltszahlung nicht (regelmäßig) nachkommt, sichert der Unterhaltsvorschuss den Unterhalts von minderjährigen Kindern. Ist der Unterhaltsschuldner bekannt und hat genug Geld zur Verfügung, muss er/sie den Unterhaltsvorschuss in gesamter Höhe zurückzahlen. Der Unterhaltsvorschuss ist vom Unterhaltsschuldner zur Gänze an die zuständige Stelle zurückzuzahlen und er/sie trägt auch die gerichtlichen Verfahrenskosten. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses reduziert sich, wenn das Kind ein eigenes Einkommen (u.a. Lehrlingsentschädigung, Waisenpension) zur Verfügung hat. Melden Sie das unverzüglich dem Jugendamt bzw. dem Gericht (Rückzahlungspflicht!). Im Falle, dass der Unterhaltsschuldner stirbt, wird das Erbe herangezogen.
Weitere Informationen bieten das Jugendamt sowie die unten angeführten Links.
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht (regelmäßig) nachkommt.
Wenn Sie Schwierigkeiten mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil haben, können Sie sich an das Jugendamt wenden, welches zum Vertreter Ihrer Unterhaltsangelegenheiten wird. Das Jugendamt übernimmt es dann die erforderlichen Anträge zu stellen, die Erhöhungsanträge einzubringen, den Zahlungseingang zu überwachen und die Exekution durchzuführen. Danach werden die eingebrachten Geldmittel jenem Elternteil, welches das Jugendamt als Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten beauftragt hat, ausbezahlt. Dieser Elternteil wird auch nicht durch das Verfahren weiter finanziell belastet.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss von dem Elternteil, der als Vertretung des Kindes fungiert, im Namen des Kindes beim Bezirksgericht eingereicht werden. Antragsmuster befinden sich im Bezirksgericht sowie Jugendamt.
Ein Unterhaltsvorschuss kann nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt werden, welche sich in Österreich aufhalten und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt sind (z.B. EU-Staatsbürger, Asylberechtigte, etc.).
Gründe für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses sind u.a.:
Ein vollstreckbarer Unterhaltstitel liegt vor, die laufende Unterhaltshöhe wird nicht zur Gänze geleistet und es werden Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa eine Gehaltsexekution, eingeleitet.
Das Vaterschaftsverfahren geht über die 1. Instanz hinaus, da der von der Mutter genannte Vater die Vaterschaft bestreitet.
Die Alimente können nicht festgesetzt werden, weil der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen unbekannt ist.
Die unterhaltspflichtige Person verbüßt im Inland eine gerichtliche Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat.
Keinen Unterhaltsvorschuss bekommen Kinder, wenn
sie gemeinsam mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil in einem Haushalt wohnen,
der Vater nicht bekannt ist,
sie bei Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung aufwachsen.
Erforderliche Unterlagen
Geburtsurkunde des Kindes
Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
Bestätigung der Meldung beider Elternteile
Einkommensnachweise
evtl. Unterhaltsbeschluss, -vergleich (Exekutionstitel)
evtl. Nachweis über Exekutionsführung
Weitere Informationen bieten das Jugendamt.
Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet, so liegt die Obsorge – die Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens – grundsätzlich allein bei der Mutter.
Sofern die Obsorge noch nicht gerichtlich geregelt ist, können Eltern die gemeinsame Obsorge vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit, nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen, einmalig beantragen.
Antrag
Das Formular für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder wird vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt.
Neben der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft kann die Feststellung der Vaterschaft auch durch das Gericht erfolgen. Dafür müssen Kind oder Vater einen Antrag an das Gericht stellen. In diesem Verfahren wird das minderjährige Kind durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter (u.a. die Mutter) oder durch das Jugendamt vertreten. Das Gericht entscheidet dann mit einem Beschluss über die Vaterschaft.
Die Förderungen bieten finanzielle Unterstützung für folgende Bereiche:
Realisierung der Chancengleichheit für Mädchen und Frauen für ein eigenverantwortliches sowie selbstbestimmtes Leben;
Beratung und Unterstützung für Mädchen und Frauen bei sozialen, psychischen, gesundheitlichen, rechtlichen sowie ökonomischen Problemen;
Beratung sowie Unterstützung hinsichtlich frauenspezifischer Bildung, insbesondere zu neuen Technologien, beruflicher Neuorientierung sowie Fort- und Weiterbildung;
bewusstseinsbildende und praxisorientierte Maßnahmen (Beratung und Betreuung) für Mädchen und Frauen hinsichtlich Berufswahl, (sexuelle) Gewalt, Gesundheit, Persönlichkeitsbildung;
Beratung sowie Unterstützung beim beruflichen Ein-, Auf- und Wiedereinstieg unter besonderer Berücksichtigung der Schließung der Lohnschere;
Maßnahmen im Bereich der Diversität sowie Antidiskriminierung;
frauenspezifische Projekte.
Zielgruppen
Vorrangiges Ziel ist die Durchsetzung der gesellschaftlichen, rechtlichen und ökonomischen Gleichstellung von Frauen und die Umsetzung der Gender-Mainstreaming-Strategie und deren Förderung.
Formulare
Kontakt
Bundeskanzleramt
Abteilung III/2
Minoritenplatz 3
1010 Wien
Telefon: +43 1 531 15-63 2420
E-Mail: frauenprojektfoerderung@bka.gv.at
Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie am Gemeindeamt/im Magistrat oder bei der Landesregierung sowie unter den folgenden Links.
Die Auflösung von Stiftungen und Fonds erfolgt auf Antrag. Sie können unter folgenden Voraussetzungen aufgelöst werden:
Wenn die vorgesehene Dauer der Gründungserklärung abgelaufen ist.
Wenn der Zweck der Stiftung/des Fonds nicht mehr erreicht wird.
Bei Widerruf der Gründung vom Gründer
Wenn das Stiftungsvermögen unter 50.000 Euro liegt.
Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat eine Stiftung bzw. den Fonds aufzulösen, wenn
die Tätigkeit der Stiftung bzw. des Fonds strafgesetzlich verfolgt werden kann oder
der Stiftungs- bzw. Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist.
Sollte eine der genannten Voraussetzungen gegeben sein, muss der Stiftungs- oder Fondsvorstand dies der Stiftungs- und Fondsbehörde melden. Des Weiteren muss er der Behörde auch die Beendigung der Abwicklung mitteilen.
Die Auflösung muss dem Stiftungs- und Fondsregister gemeldet und ins Register eingetragen werden.
Die Errichtung einer Stiftung/eines Fonds ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Eine vollständige Gründungserklärung.
Es muss ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck verfolgt werden.
Es bedarf eines unbelasteten und sofort zur Verfügung stehenden Vermögens von mindestens 50.000 Euro. Bei einer Stiftung soll es zur dauernden Erfüllung des Zweckes dienen.
Bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks darf das Vermögen nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden.
Das Vermögen, welches der Stiftung gewidmet wird, soll entsprechend § 446 (Sozialversicherungsgesetz) angelegt werden, vorausgesetzt, der Gründer hat nichts anderes bestimmt.
Weitere Informationen finden Sie in den unten angeführten Links.
Änderung der Gründungserklärung
Eine Änderung ist zulässig:
Wenn eine Änderung in der Gründungserklärung vorbestimmt wurde.
Wenn der Zweck der Gründung nicht mehr erreicht werden kann, wobei hier der Gründerwille zu berücksichtigen ist.
Bei der Änderung der Gründungserklärung müssen innerhalb von vier Wochen nach Bestellung alle organschaftlichen Vertreter mit Angabe von Funktion, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustellungsanschrift und Beginn und Ende der Vertretungsbefugnis der Stiftungs- und Fondsbehörde bekannt gegeben werden.
Erfolgt nur eine Person-, Namens- oder Adressänderung eines Vorstandsmitgliedes, Rechnungsprüfers, Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes, dann muss die Stiftung oder der Fonds das innerhalb von vier Wochen nach Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde melden.
Die Stiftungs- und Fondsbehörde ist verpflichtet die Änderungen dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen. Die Änderungen müssen dann ins Register eingetragen werden.
Der Gemeinde ist die Förderung junger sowie alteingesessener Musiktalente wichtig. Aus diesem Grund wird ein Musikprobenraum zur Verfügung gestellt.
Bei Anfragen wenden Sie sich bitte direkt an das Gemeindeamt.
Die Gemeinde verfügt über diverse Objekte zur Vermietung für Veranstaltungen.
Zu vermietende Objekte
Zelt
Tische
Bei Anfragen wenden Sie sich bitte direkt an das Gemeindeamt.
Das Jugendamt ist gleichzeitig eine Behörde sowie ein Service der Bundesländer, wobei die richtige Bezeichnung Kinder- und Jugendhilfe ist.
Das Jugendamt ist zuständig, wenn Kinder/Jugendliche in Zuständen leben, die nicht dem Kindeswohl entsprechend sind oder wenn Kinder und Jugendliche in ihrer Familie Gewalt erleben. Wenn die Entwicklung der Minderjährigen gefährdet ist, werden vom Jugendamt Maßnahmen angeboten bzw. eingeleitet. Weiters dient es als Beratungsstelle für alle Fragen zum Thema Jugend.
Weiter Infos findest du unter untigem Link.
DIE GEMEINDE IST GEBETEN AN DIESER STELLE DIE RELEVANTEN INFORMATIONEN ZU ANLAUFSTELLEN FÜR JUGENDLICHE SELBST EINZUFÜGEN.
Die Jugendkarte – European Youth Card – ist für alle jugendlichen Österreicher und Österreicherinnen. Mit der Karte erhalten die Jugendlichen Ermäßigungen für Reisen, Freizeitangebote und noch vieles. Die Karte ist in über 30 Ländern Europas gültig – unter anderem auch in Österreich.
Als Alternative bieten die Bundesländer eigene Ausweise, welche das EYCA-Logo tragen. Ebenso wie bei der European Youth Card, erhalten Jugendliche mit dieser Jugendkarte viele Vergünstigungen.
Weitere Informationen bieten die folgenden Links.
Die österreichischen Jugendschutzgesetze (JSG) sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Das JSG beinhaltet Festlegungen über die Regelungen bezüglich Tabak- und Alkoholkonsum, sowie Aufenthaltsorte und -dauer in der Öffentlichkeit.
Die einzelnen Bestimmungen zum Bundesland finden Sie unter folgenden Links.
Das Jugendservice gibt Jugendlichen in Österreich zahlreiche Informationen zu wichtigen Themen, wie:
Arbeit: Berufswahl, Bewerbung, Lehre, Jobcoaching, Ferial- & Nebenjobs
Bildung: Schule, Studium, Lernen, Ausbildungen, Ausbildungspflicht, Weiterbildungen
Freizeit: Rechtliche Informationen, Freiwillige Einsätze im Inland, Reisen, Internet, Tattoo/Piercing, Führerschein, Gewinnspiele/Aktionen
Internationales: Au Pair, Freiwillige Einsätze im Ausland, Praktika/Jobs/Bildung im Ausland, Auslandsaufenthalt, Erasmus+, Förderungen
Leben: Liebe/Sexualität, Wohnen, Geld, Wehrpflicht, Ernährung/Gesundheit, Ess-Störungen, Onlineberatung, Mobbing, Sucht, Psychische Erkrankungen, Gewalt, Ferien, Politik
Jedes Bundesland hat eine eigene Website mit wichtigen Informationen.
Jugendvereine und -organisationen bieten eine Vielzahl an Möglichkeiten innerhalb einer Gruppe Interessen zu verfolgen, Ideen umzusetzen und gemeinsam aktiv zu sein. Zumeist werden sie durch ehrenamtliche Mitarbeiter unterstützt.
Von politischen Jugendorganisationen bis hin zu sportbezogenen, kulturellen und religiösen Jugendvereinen werden viele unterschiedliche Interessen und Themen abgedeckt.
Lust selbst aktiv zu werden?
Nähere Informationen bieten die Gemeinde und die folgenden Links.
Sobald Jugendliche ihre Ausbildung, ihre Lehre oder ihr Studium wo anders als in ihrem Wohnort absolvieren, können sie als kostengünstige Wohnmöglichkeit Jugendwohnheime für eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Arbeiter-, Lehrlings- und Studentenheime sowie Internate fallen unter das sogenannte „organisierte Wohnen“.
Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe führt Jugenderhebungen durch und gibt Hilfe für Haftentscheidungen.
Jugenderhebungen
Es werden alle Umstände erhoben, welche für die Beurteilung von Jugendlichen und deren Lebens- und Familienverhältnisse relevant sind. Aufgrund der erhaltenen Informationen wird ein Bild über die Persönlichkeit und über die maßgeblichen Umstände erfasst. Daraus ergeben sich erforderliche Maßnahmen, um bestehende Probleme zu lösen und Gefahren abzuwenden.
Haftentscheidungshilfe
Es werden alle Umstände erhoben, welche für die Beurteilung über eine frühzeitige Freilassung relevant sind.
Seit Anfang Dezember 2015 ist die Jugendgerichtshilfe für das ganze Bundesland verfügbar.
Kontaktdaten der Gerichtshilfe der einzelnen Standorte finden Sie bei den unten angeführten Links.
Die Kinder- und Jugendhilfe, früher Jugendwohlfahrt genannt, umfasst jene Träger, die die Rechte der Kinder und Jugendlichen in Bezug auf deren Entwicklung und Erziehung hin zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen unterstützen. Sie suchen die Erziehungskraft innerhalb der Familie zu stärken und sind bestrebt Kinder und Jugendliche vor jeglicher Gewalt zu schützen.
Zu den öffentlichen Trägern gehört das Jugendamt. Es ist für jene Kinder und Jugendliche zuständig, die in Zuständen leben, die nicht dem Kindeswohl entsprechend sind oder wenn Kinder und Jugendliche in ihrer Familie Gewalt erleben. Ist die Entwicklung der Minderjährigen gefährdet, werden vom Jugendamt entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Kindes angeboten bzw. eingeleitet. Weiters ist das Jugendamt auch Beratungsstelle für alle Fragen zum Thema Jugend.
Neben öffentlichen bieten auch private Träger, wie die Diakonie de La Tour, Caritas und das Hilfswerk, ihre Dienstleistungen an. Sie helfen Kindern und Jugendlichen in Not- und Krisensituationen, immer mit direkter Einbeziehung der Familie.
Weitere Informationen bieten die unten angeführten Links.
Ihre Kinder sind in unserer Kinder- und Jugendbetreuung in guten Händen.
Unser vorrangiges Ziel ist die Förderung und Stärkung der persönlichen als auch der sozialen Kompetenzen.
Unsere Kinder- und Jugendbetreuungsangebote weisen einen hohen Qualitätsstandard auf, selbstverständlich basierend auf den gesetzlichen Grundlagen und den neuesten Erkenntnissen aus der Freizeitpädagogik. Wir achten darauf, dass die Kinder so viel wie möglich an der frischen Luft sind. Darüber hinaus können die Kinder ihre Talente bei verschiedensten Projekten ausleben.
Folgende fünf Hauptbereiche werden abgedeckt:
gemeinsam essen,
Unterstützung bei den Hausaufgaben,
gemeinsam spielen,
malen, basteln, musizieren und tanzen,
gemeinsam Freude an Bewegung und Sport.
Folgende Betreuungsformen werden angeboten:
Kinderkrippen für Kinder ab drei Jahren
Kindergärten für Kinder ab drei Jahren
Schülerhorte
Schülernachmittagsbetreuungen
Kindergruppen/Jugendgruppen
Tagesmütter/Tagesväter
Leihomas/Leihopas
Babysitter
Zuständige Stelle
Gemeindeamt oder Magistrat
Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen, Schülerhorte, Schülernachmittagsbetreuungen
Private Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
Weitere Informationen über Anmeldung, Kosten, Beihilfen, Öffnungszeiten etc. erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.
Jedes Jahr – rechtzeitig vor Ferienbeginn – stellen wir Ihnen das neue Sommer- und Ferienprogramm vor.
Das aktuelle Sommer- und Ferienprogramm können Sie hier auf der Website herunterladen.
Wichtig:
Bitte geben Sie die Anmeldungen zu den einzelnen Terminen rechtzeitig am Gemeindeamt ab.
Zusätzlich muss der Kostenbeitrag direkt bei der Anmeldung bezahlt werden.
Der Schülerhort ist viel mehr als nur ein Ort, wo Hausaufgaben gemacht werden. Er dient als Bindeglied zwischen Eltern und Schule und ermöglicht es Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen.
Der Schülerhort ist eine Betreuungsform für Kinder ab sechs Jahren, wo Schulkinder nach Ende des Unterrichts betreut werden. Diese Einrichtung bietet am Nachmittag betreute Lern- und Freizeit an und ist auf die Bedürfnisse von Schülern abgestimmt. Diese Betreuungsform wird nicht direkt von der Schule angeboten, jedoch befindet sich der Hort manchmal direkt am jeweiligen Schulstandort. Die Träger eines Horts können u.a. Gemeinde/Magistrat oder auch private Organisationen wie die Caritas oder das Hilfswerk sein. Die Betreuung wird von ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher ausgeführt, die die Freizeitgestaltung sowie die Hausaufgabenbegleitung übernehmen. Großer Wert wird auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung bei den Kindern gelegt, welche durch musikalische, kreative und sportliche Aktivitäten sowie Projekte und Aktionstage geprägt ist.
Zuständige Stellen
Gemeindeamt oder Magistrat
Öffentliche Horteinrichtungen
Private Horteinrichtungen
Kosten
Öffentliche Einrichtungen
Die Anmeldung für einen Hortplatz ist kostenlos. Hat Ihr Kind einen Platz bekommen, fällt in der Regel ein monatlicher Elternbeitrag an. Die Höhe dieses Beitrages richtet sich nach der jeweiligen Gemeinde/dem Magistrat und dem Hortanbieter. Unter bestimmten Vorraussetzungen können Sie allerdings Ermäßigungen erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Private Einrichtung
Informationen erhalten Sie bei den privaten Einrichtungen selbst.
Weitere Informationen über Anmeldung, Kosten, Beihilfen, Öffnungszeiten etc. erhalten Sie bei den zuständigen Stellen und bei den unten angeführten Links.
Kinder sind unsere Zukunft
Sie entdecken die Welt aus ihrer eigenen Perspektive. Im Kindergarten können sie andere Kinder kennenlernen und erste Erfahrungen durch freies und gelenktes Spielen sammeln. Alle seine Fähigkeiten sollen sich im Kindergarten entfalten und weiterentwickeln. Der Kindergarten hilft ebenso beim Loslösen von der engen Familienbindung und das Eingewöhnen in eine neue Umgebung. Somit gelingt Ihrem Kind ein großer Schritt in die Selbstständigkeit. Mit seinen vielfältigen Angeboten ist der Kindergarten zu einer pädagogisch wertvollen Institution geworden.
Achtung!
Seit dem Kindergartenjahr 2010/2011 ist der halbtägige Kindergartenbesuch im Ausmaß von mindestens 16 Stunden pro Woche für Kinder, die bis zum 31. August fünf Jahre alt geworden sind, von September bis Juni (unter Ausnahme der Schulferien) verpflichtend.
Zuständige Stelle
Gemeindeamt oder Magistrat
Öffentliche Kindergärten
Private Kindergärten
Kosten
Öffentliche Einrichtungen
Die Anmeldung für einen Kindergartenplatz ist kostenlos. Hat Ihr Kind einen Platz bekommen, fällt in der Regel ein monatlicher Elternbeitrag an. Die Höhe dieses Beitrages richtet sich nach der jeweiligen Gemeinde/dem Magistrat und dem Kindergarten. Unter bestimmten Vorraussetzungen können Sie allerdings Ermäßigungen erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Seit dem Kindergartenjahr 2009/2010 ist der sogenannte Gratiskindergarten eingeführt worden. Dieser umfasst den kostenlosen halbtägigen Kindergartenbesuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche (ohne Mittagstisch) im letzten Jahr vor Schuleintritt des Kindes.
Private Einrichtung
Informationen erhalten Sie bei den privaten Einrichtungen selbst.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.
Es wird empfohlen, Ihr Kind frühzeitig in einem Kindergarten Ihrer Wahl anzumelden. Kinder ab drei Jahren können einen Kindergarten besuchen. Informationen bieten das zuständige Gemeindeamt bzw. Magistrat, sowie die Kindergärten selbst. Die Anmeldung Ihres Kindes im Kindergarten erfolgt formlos oder mittels eines Formulars, persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch. Wenn ein Anmeldeformular erforderlich ist, erhalten Sie dieses bei der zuständigen Stelle.
Benötigte Unterlagen:
Für die Kindergarteneinschreibung benötigen Sie:
Geburtsurkunde des Kindes
Mutter-Kind-Pass
Taufschein (falls vorhanden)
Kinder im Alter von bis zu drei Jahren können in einer Kinderkrippe betreut werden. Es wird empfohlen Ihr Kind frühzeitig in einer Kinderkrippe anzumelden. Informationen erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt bzw. Magistrat, Pfarren, Vereinen etc.. Die Anmeldung Ihres Kindes in einer Kinderkrippe erfolgt formlos oder mittels eines Formulars, persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch. Wenn ein Anmeldeformular erforderlich ist, erhalten Sie dieses bei der zuständigen Stelle.
Benötigte Unterlagen:
Bei der Anmeldung in einer Kinderkrippe sind meist bestimmte Unterlagen erforderlich, wie u.a. Geburtsurkunde, Meldezettel und/oder Sozialversicherungsnummer des Kindes.
Die Kinderkrippe (Krabbelstube oder Kleinkinderbetreuungseinrichtung) ist eine Betreuungsform für Kinder von bis zu drei Jahren. Diese Einrichtungen sind auf die Bedürfnisse von Babys sowie Kleinkindern abgestimmt. Die Kinder werden in Kleingruppen betreut, wobei eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern erfordert wird. Zu den Aufgabengebieten gehören die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder.
Unterschieden wird zwischen öffentlichen und privaten Betreuungseinrichtungen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.
Zuständige Stelle
Gemeindeamt oder Magistrat
Öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen
Private Kinderbetreuungseinrichtungen
Pfarren
Vereine
Kosten
Öffentliche Einrichtungen
Die Anmeldung für einen Kinderkrippenplatz ist kostenlos. Hat Ihr Kind einen Platz bekommen, fallen in der Regel monatliche Gebühren (Elternbeitrag) an. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Betreiber der Krippe, dem Einkommen der Eltern sowie der Stundenzahl, die Ihr Kind in der Krippe verbringt. Unter bestimmten Vorraussetzungen können Sie allerdings Ermäßigungen erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Private Einrichtungen
Informationen erhalten Sie bei den privaten Einrichtungen selbst.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.
Die schulische Nachmittagsbetreuung (auch: Ganztagsbetreuung) ist eine Betreuungsform für Kinder und Jugendliche vom Schuleintritt bis zum Ende der Schulpflicht. Diese Einrichtungen bieten am Nachmittag betreute Lern- und Freizeit am Schulgelände und sind auf die Bedürfnisse von Schülern abgestimmt. Die Betreuungszeit ist unterteilt in zwei Abschnitten: Für die Freizeitgestaltung vor und nach der Lernbetreuung sind Erzieher/innen zuständig. Die Aufgabe der Lernbegleitung und Lernbetreuung übernehmen (fachbezogene) Lehrpersonen. Somit steht diese Betreuungsform in einer sehr engen Beziehung zur Schule. Vor und nach der Lernzeit wird besonderer Wert auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung bei den jungen Menschen gelegt, welche durch die vielfältigen musikalischen, kreativen und sportlichen Aktivitäten, Projekte und Aktionstage geprägt ist.
Im Gegensatz zu einem Hort unterliegt die schulische Nachmittagsbetreuung der österreichweiten gesetzlichen Schulpflicht. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet an den von den Eltern ausgewählten Tagen die Betreuung regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Fallweises Fehlen ist nur unter bestimmten Vorraussetzungen zulässig und möglich.
Zuständige Stellen
Landesschulrat
Schulen und schulische Nachmittagsbetreuungseinrichtungen
Private Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
Gemeindeamt oder Magistrat
Weitere Informationen über Anmeldung, Kosten, Beihilfen, Öffnungszeiten etc. erhalten Sie bei den zuständigen Stellen und bei den unten angeführten Links.
Jedes Jahr stehen berufstätige Eltern vor der selben Herausforderung – neun Wochen Sommerferien. Wer kein privates familiäres Betreuungsnetzwerk aufweisen und/oder sich nich ausreichend Urlaub nehmen kann, findet eine große Auswahl an Betreuungsmöglichkeiten für den Nachwuchs. Neben Kindergärten und Horteinrichtungen bieten private Betreuungsdienste, Tagesmütter/Tagesväter, Sommercamps sowie Aktionstage einen abwechslungsreichen Sommer für die Kleinen.
Weitere Details zu Betreuungsmöglichkeiten und Veranstaltungen in der Gemeinde finden Sie auf der Website sowie direkt am Gemeindeamt.
Mehr Informationen bieten die folgenden Links.
Der Waldkindergarten (auch Naturkindergarten genannt) ist eine Form des Kindergartens, wobei die meisten Aktivitäten außerhalb eines festen Gebäudes, meistens im Wald, stattfinden. Durch die naturpädagogische Betreuung wird den Kindern eine freie Persönlichkeitsentfaltung ermöglicht. Kinder entdecken die Umgebung mit allen fünf Sinnen. Das Selbstbewusstsein sowie die Sozialkompetenzen der Kinder werden durch die natürliche Bewegung im Wald gefördert. Neben dem sozialen Lernen zählen die Förderung der Bewegung, das Freispiel, Umwelterziehung, Motorik sowie Geschicklichkeit und selbstverständlich die Vorbereitung auf die Schule zum Betreuungsalltag.
Weitere Informationen finden Sie unter den unten angeführten Links.
Neun Monate lang hat Ihr Baby Zeit zum Wachsen und sich zu einem eigenständigen menschlichen Wesen zu entwickeln. Sie selbst haben in dieser Zeit die Möglichkeit sich auf das bevorstehende Leben mit Kind vorzubereiten. Dabei sind Sie nicht auf sich alleine gestellt – diverse Organisationen und Beratungsstellen bieten eine ganze Reihe an Angeboten, die Sie auf die Zeit während sowie nach der Geburt vorbereiten.
Vor allem regelmäßige Untersuchungen durch eine Gynäkologin/einen Gynäkologen sind besonders wichtig. Dadurch können bereits frühzeitig entsprechende Behandlungen eingeleitet werden, um eine gesundheitlichen Gefährdung auszuschließen.
Eine Schwangerschaft kann aber auch verunsichern, da sich das Leben komplett umstellt. Wenn dann noch finanzielle Probleme im Raum stehen, man auf sich allein gestellt und ganz ohne Partner ist, eine ungewollte Schwangerschaft oder eine Behinderung des zukünftigen Kindes festgestellt wird, kann das oft zur psychischen Belastung werden. Hier helfen Ihnen Beratungsstellen und gemeinnützige Organisationen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Weitere Informationen zur Beratung in der Schwangerschaft erhalten Sie bei Ihrem Frauenarzt/Ihrer Frauenärztin und unter den folgenden Links.
Uns ist bewusst, dass Familien mit Kindern die Grundlage unserer gesellschaftlichen Struktur darstellen. Kinder bedeuten Zukunft.
Krankenhausgeburt
Sie sollten sich so früh wie möglich aber spätestens bis zur 24. Schwangerschaftswoche in der Geburtenabteilung des Krankenhaus Ihrer Wahl anmelden, damit ein Bett für die Geburt reserviert ist. Gleichzeitig können Sie sich erkundigen, welche Dinge Sie während Ihres Krankenhausaufenthalt benötigen.
Ambulante Geburt
Die ambulante Geburt verbindet die Vorteile einer Krankenhaus- und Hausgeburt. Sie entbinden in der Geburtenabteilung einer Krankenanstalt, welche Sie jedoch bereits nach wenigen Stunden mit Ihrem Kind verlassen können, wenn keine Komplikationen auftreten. Zu Hause werden Sie und Ihr Neugeborenes dann von einer Hebamme und Ihrer Kinderärztin/Ihrem Kinderarzt nachbetreut. Wichtig ist hier vor allem die Nachbetreuung, da die Hebamme Sie bis zu zehn Tage nach der Geburt hindurch begleitet und der Kinderarzt/die Kinderärztin in Ihre Wohnung kommt und Ihr Neugeborenes untersucht.
Wichtig:
Suchen Sie sich bereits während der Schwangerschaft eine Hebamme und eine Kinderärztin/einen Kinderarzt, die Sie betreuen.
Melden Sie sich zeitgerecht in dem Krankenhaus Ihrer Wahl an.
Bei einem Geburtsvorbereitungskurs können Sie hilfreiche Informationen über die Geburt bekommen.
Zu Hause
Wenn Sie den Wunsch haben zu Hause zu entbinden, sollten Sie dies mit Ihrer betreuenden Ärztin bzw. Ihrem betreuenden Arzt besprechen. Bei der Entscheidung werden auch Ihre Wohnverhältnisse sowie Ihre familiäre Situation berücksichtigt. Nach Ihrer Entscheidung für eine Hausgeburt suchen Sie sich eine Hebamme, die Sie während Ihrer Schwangerschaft sowie bei und nach der Geburt (Wochenbett) betreut.
Weitere Informationen sowie anfällige Kosten finden Sie in den unten angeführten Links.
Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere, Mütter sowie Neugeborene und Kleinkinder bis zum fünften Lebensjahr. Die im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen Untersuchungen werden kostenlos angeboten und sind eine gute Möglichkeit zur Früherkennung und rechtzeitigen Behandlung von Krankheiten sowie zur Kontrolle des Entwicklungsstandes des Kindes.
Sie erhalten den Mutter-Kind-Pass nach Feststellung einer Schwangerschaft kostenlos bei Ihrer Gynäkologin/Ihrem Gynäkologen. Wenn Ärzte/Ärztinnen und Einrichtungen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen, erhalten Sie einen Mutter-Kind-Pass auch
bei einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner,
bei Ambulatorien,
bei Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen sowie
bei Ambulanzen von Entbindungsabteilunge
Genaue Infos finden Sie unter den folgenden Links.
Entwickelt sich mein Kind normal? Ab wann kann ich mit fester Nahrung beginnen? Mein Baby schreit dauernd. Was mache ich falsch?
Vor allem während der ersten Zeit einer Mutterschaft tauchen viele Fragen rund ums Baby auf.
Die ersten Lebensjahre sind für die Entwicklung eines Kindes ganz entscheidend. Eltern wollen alles richtig machen, sind aber oft verunsichert.
In Eltern-/Mutterberatungsstellen stellen Experten/Expertinnen kostenlos ihre Hilfe zur Verfügung. Ein Team, bestehend aus Ärzten/Ärztinnen und Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, beratet und informiert über folgende Themen:
Entwicklung und Förderung des Kindes
Erziehung
Ernährung, Stillen, Gesundheit
medizinischen Vorsorgeuntersuchungen (z.B. Messen, Wiegen, Impfungen)
allgemeine familiäre Fragen
rechtliche Fragen (z.B. zu Unterhalt, Vaterschaft, Besuchsrecht)
Vor allem trifft man hier aber auch auf Eltern zum Erfahrungsaustausch.
Mehr Informationen finden Sie unter den folgenden Links.
Barrierefreie Einrichtungen (u.a. Toiletten, Lifte), welche nur für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stehen, sind häufig mit einem Euro-Zylinderschloss ausgestattet. Dieses Schloss lässt sich mit einem Euro-Schlüssel öffnen, wodurch die Toiletten und Lifte sauber bleiben sollen. Dieser Schlüssel wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert und kann von Personen, die einen gültigen Behindertenpass besitzen, beantragt werden. Das Formular befindet sich in den unten angeführten Links.
Für unsere Gemeinde ist jeder Bürger wichtig. Der jährliche Ausflug mit unserem Bürgermeister ist dabei ein besonderes Highlight für unsere älteren Mitmenschen.
Nähere Informationen über den nächsten Termin und das gewählte Ausflugsziel finden Sie hier.
Erholungsaktionen für die Senioren und Seniorinnen werden in ganz Österreich geboten. Die Programme umfassen ungezwungene Zusammentreffen, Wanderungen durch die Natur und gemeinsame Ausflüge. Im Vordergrund stehen also Erholung für Körper, Geist und Seele. Durch die organisierten Treffen können neue Kontakte geknüpft werden und die Lebensqualität bleibt auch im Alter erhalten.
Nähere Informationen bieten Gemeinde/Magistrat, Landesregierung, Pensionsverbände und die angeführten Links.
Österreich bietet seinen Senioren ein vielfältiges Angebot an Freizeitaktivitäten. Dadurch wird die Lebensqualität auch in zunehmendem Alter erhalten. Von Sport, über Musik und Tanz bis hin zu gemeinsamen Wandertagen, Ausflügen oder Kegelabenden, es ist bestimmt für jeden etwas dabei.
Auch in unserer Gemeinde gibt es sehr aktive Vereine, die bemüht sind, jedes Jahr eine große Auswahl an Angeboten an verschiedenen Aktivitäten für Senioren anzubieten.
Die Termine der Aktivitäten finden Sie unter Veranstaltungen.
Für mehr Informationen bieten die unten angeführten Links oder wenden Sie sich direkt an das Gemeindeamt.
Mit dem Alter steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass Senioren Betreuung brauchen und pflegebedürftig werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf nicht durch mobile soziale Dienste abgedeckt werden kann, bieten Altenwohnungen und Pflegeheime den Senioren einen neuen Wohnplatz.
Benötigte Unterlagen:
Die Aufnahme in ein Pflegeheim basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, d.h. es werden nur Personen aufgenommen, die ihre ausdrückliche Zustimmung geben. Neben eines schriftlichen Antrags werden Personaldokumente sowie Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse der pflegebedürftigen Person benötigt. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Stelle.
Kosten:
Zur Finanzierung des Heimplatzes wird das gesamte Einkommen herangezogen – Pension, Pflegegelder sowie sonstige Einkommen. Reicht dies nicht aus, wird unter anderem ein Kostenzuschuss des Landes gewährt. In diesem Fall erhält die pflegebedürftige Person 20 Prozent der Pension, die Sonderzahlungen, sowie € 45,20 Taschengeld vom Pflegegeld im Monat. Erkundigen Sie sich schon frühzeitig über alle notwendigen Schritte bei den zuständigen Stellen.
Zuständige Stelle:
Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)
Stubenring 1
1010 Wien
Telefon: +43 800/20 16 22
E-Mail: pflegetelefon@bmask.gv.at
Online-Rechner: https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.820613
Weitere Informationen erhalten Sie am Gemeindeamt/im Magistrat, in der Sozialabteilungen der Bezirkshauptmannschaft oder bei der Landesregierung sowie bei den Träger der Pflegeheimen. Näheres bieten auch die unten angeführten Links.
Durch den Pensionistenausweis bzw. Seniorenpass wird der Weg in das soziale und kulturelle Leben für Pensionistinnen und Pensionisten erleichtert. Mit dem Ausweis erhalten Rentner viele Ermäßigungen bei Eintritten, Fahrtkosten, etc.. Pensionisten, welche im Inland wohnhaft sind, erhalten den Ausweis jährlich im Jänner kostenlos als folierte Scheckkarte. Somit ist ein eigenständiger Antrag nicht erforderlich.
Der Ausweis gilt unbefristet, ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.
Zuständige Stelle:
Pensionsversicherungsanstalt
Friedrich-Hillegeist-Straße 1
1021 Wien
Telefon: +43 503 03
Fax: +43 503 03 / 288 50
E-Mail: pva@pensionsversicherung.at
Weitere Informationen finden Sie unter den unten angeführten Links.
Die Fahrtkostenzuschüsse machen einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerförderung in Österreich aus. Seitens der Arbeiterkammer erhalten die Berufstätigen so einen Zuschuss zu den Fahrtkosten.
Nutzen auch Sie dieses Angebot und beantragen Sie gleich Ihre Fahrtkostenunterstützung.
Bei der Fahrtkostenunterstützung wird zwischen verschiedenen Zuschüssen unterschieden:
Fernpendler und –pendlerinnen sind Berufstätige, welche eine Fahrtstrecke zwischen ihrer Gemeinde und der Gemeinde des Arbeitsortes von mindestens 20 km haben.
Beim Finanzamt kann auch die kleine oder große Pendlerpauschale beantragt werden, welche unter bestimmten Voraussetzungen beansprucht werden kann.
Für Lehrlinge gibt es die Fahrtenbeihilfe, wenn sie die Freifahrt nicht beanspruchen können und mindestens drei mal pro Woche mindestens 2 km zum Ausbildungsort fahren.
Berufsschüler und –schülerinnen, welche während der Berufsschulzeit in einem Internat wohnen, können für die Fahrt nach Hause am Wochenende die Schulfahrtbeihilfe beantragen.
Weitere Informationen bieten die unten angeführten Links.
Eine Betreuungsperson unterstützt Personen, die weiter in ihrer Wohnung bleiben möchten, auch wenn sie durch Krankheit oder Alter Hilfe bei der eigenen Pflege und im Haushalt brauchen. So wird sichergestellt, dass auch Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, in ihrer vertrauten Umgebung bleiben und den Alltag bewältigen können.
Sie benötigen Unterstützung im Haushalt oder bei der Pflege? Verschiedene Einrichtungen bieten Ihre Hilfe an. Sie können sich auch gerne an uns wenden, wir helfen Ihnen weiter.
Folgende Links geben Ihnen weiterführende Informationen.
Personen, welche sich auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären, wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse gerade in einer Notlage befinden, können eine „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ beantragen.
Antragstellung
Um diese besondere Unterstützung zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Sozialabteilung notwendig. Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie von den zuständigen Bearbeitern der Sozialabteilung.
Weitere Informationen erhalten Sie am Gemeindeamt/im Magistrat, in der Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft oder bei der Landesregierung. Nähere Details zu den Leistungen sowie Formulare bieten die unten angeführten Links.
Wohnen ist teuer. Aus diesem Grund bietet die Gemeinde eine Vielzahl an günstigen Wohnmöglichkeiten für die Bewohner der Gemeinde an.
Informationen erhalten Sie auf unserer Website. Sie können uns auch direkt kontaktieren, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Jede Änderung der Lebenssituation muss sofort der zuständigen Stelle (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) gemeldet werden.
Dazu zählen folgende Änderungen:
Familienverhältnisse
Einkommens- & Vermögensverhältnisse, Rückzahlungen vom Lohn und der Einkommenssteuer
Änderung der Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Asylstatus, subsidiärer Schutz
Schul- & Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungen im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen
Wohnverhältnisse
Krankenhaus- oder Kuranstalten-Aufenthalte (länger als 2 Wochen)
Bei geringem Einkommen können verschiedenste Befreiungen von Gebühren und Beihilfen beantragt werden.
Gebührenbefreiungen:
Befreiung vom ORF-Beitrag samt Landesabgaben
Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (Telefon)
Befreiung von den EAG-Kosten (Strom/Gas)
Gebührenbefreiung für Rezepte
Wohnbeihilfen:
Wohnbeihilfe für Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen und Privatmiete
Mietzinsbeihilfe
Mietbeihilfe
Steuerfreibeträge:
im Rahmen der Arbeitnehmerinnenveranlagung
pauschale Freibeträge
Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderung, welche ein PKW für private Fahrten benutzen müssen
Negativsteuer
Fahrtendienste:
der Krankenkassen
für Berufsfahrten
Hilfsfonds:
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterstützungsfonds der Pensions- und Krankenversicherungen
Alle Informationen über die einzelnen Punkte finden Sie unter folgenden Links.
Taxigutscheine werden mobilitätseingeschränkten Personen, welche ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten und kein Auto auf sich angemeldet haben, gewährt.
Für nähere Informationen können Sie sich auch an uns wenden, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Einrichtungen der Obdachlosenhilfe unterstützen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Wohnungslose und von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen. Gerade in den kalten Monaten ist gezielte Hilfe für solche Menschen besonders wichtig. Aus diesem Grund werden in Österreich den Obdachlosen Schlafplätze, Kleidung, warmes Essen und mehr zur Verfügung gestellt.
Die Obdachlosenhilfe umfasst Angebote in den Bereichen
Beratung,
Delogierungsprävention (Zwangsräumung),
Notschlafstellen,
tagesstrukturierende Maßnahmen und
Übergangswohnungen sowie Wohnheime.
Wenn Sie jemanden sehen, der speziell in der kalten Jahreszeit Hilfe braucht, können Sie die Kälte-Hotline kontaktieren und helfen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter den angegebenen Links.
Wenn ein Mensch psychisch krank oder geistig beeinträchtigt ist und dadurch nicht mehr fähig ist, seine/ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich wahrzunehmen, wird bei Gericht „eine gerichtliche
Erwachsenenvertreterinnen“/“ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter“ (früher: Sachwalterin/Sachwalter) bestellt. Diese/r übernimmt dann die gesetzliche Vertretung der Person.
Seit 01.08.2018 gibt es das Erwachsenenschutzrecht (früher: Sachwalterschaft). Durch das erneuerte Gesetz werden die Autonomie, die Selbstbestimmung und die Hilfe für Entscheidungen verstärkt in den Blick genommen, die Betroffenen selbst werden in den Mittelpunkt gestellt.
Zusätzliche Informationen finden Sie unter den folgenden Links.
Die Mindestsicherung (früher: Sozialhilfe) bekommen in Österreich jene Personen, bei denen das Einkommen unter dem Standard der bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt, die arbeitswillig (in diesem Punkt gibt es Ausnahmen) sind und den Hauptwohnsitz/dauerhaften Aufenthalt in Österreich haben. Die Beträge sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Die soziale Mindestsicherung wird nur auf Antrag gewährt und kann am Gemeindeamt/beim Magistrat bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt werden. Ob soziale Mindstsicherung gewährt wird, wird von der zuständigen Stelle berechnet.
Benötigte Unterlagen
aktueller Einkommensnachweis
Nachweis der monatlichen Ausgaben
eine detaillierte Beschreibung, warum um Mindestsicherung angesucht wird
Bekanntgabe der Familien- und Vermögensverhältnisse aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
Genauere Details über die benötigten Unterlagen sowie allgemeine Informationen zur Mindestsicherung erhalten Sie bei den zuständigen Stellen sowie in den unten angeführten Links.
Weihnachten ist die Zeit der Liebe. Geben Sie diese Liebe an Personen weiter, die nicht so viel Glück haben wie Sie. So gibt es gerade in der Weihnachtszeit immer wieder Projekte, die Sie unterstützen können.
Speziell Unternehmen können durch die Aktion „SPENDEN statt schenken“ den Betrag, den sie für Geschenke für Kunden oder Geschäftspartner investieren wollen, an den Verein Kinderhilfswerk spenden. Mit dieser Spende wird Kindern und Jugendlichen, welche einen Platz für Ergotherapie, Psychotherapie oder Lerntherapie benötigen, geholfen.
Auch die Aktion „Weihnachten im Schuhkarton“ lässt weltweit Kinderaugen strahlen. Werden Sie Teil der größten Geschenkaktion für bedürftige Kinder des Operation Christmas Child des christlichen Hilfswerks Samaritan’s Purse und senden Sie eine liebevolle Weihnachtsbotschaft mit Ihrer Päckchenspende.
Weitere Informationen zu Projekten finden sie in den angeführten Links.