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Bauen und Wohnen

Wasser und Kanal

Kanalanschlusspflicht und Beitrag

Kanalanschlusspflicht

Gebäude, welche im Pflichtbereich liegen, sind an das Kanalnetz der Gemeinde anzuschließen. Die Kanalanschlusspflicht wird mittels Bescheid von der Gemeinde ausgesprochen.

Kanalanschlussbeitrag

Für den Anschluss an das Kanalnetz ist ein Beitrag zu entrichten. Dieser berechnet sich anhand der Wohnnutzfläche multipliziert mit dem Beitragssatz.

Weiterführende Links

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz

  

Wasseranschlusspflicht und Beitrag

Wasseranschlusspflicht

Grundstücke, die bebaut werden bzw. für diese eine Baubewilligung ausgesprochen wurde, sind verpflichtet sich an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde anzuschließen. Der Wasseranschlusspflicht wird mittels Bescheid von der Gemeinde ausgesprochen.

Wasseranschlussbeitrag

Für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage ist ein Beitrag zu entrichten. Dieser berechnet sich anhand der Wohnnutzfläche multipliziert mit dem Beitragssatz.

Weiterführende Links

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz


Bauverfahren und Gefahren- und Feuerpolizeiordnung

Es wird empfohlen, vor jeder Bautätigkeit mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob eine Baubewilligung erforderlich ist oder ob es sich lediglich um ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben handelt.

Arten des Bauverfahren

Mitteilungspflichtige Vorhaben

Im Gegensatz zu den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, sind mitteilungspflichtige Bauvorhaben nur der Baubehörde schriftlich (formlos) mitzuteilen. Die Baumitteilung muss den Ausführungsort (einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer), den Energieausweis, wenn ein solcher nach § 44d K-BV notwendig ist und eine kurze Beschreibung des Vorhabens enthalten.

Nachstehend eine kurze Auflistung an möglichen mitteilungspflichtigen Bauvorhaben (kein Anspruch auf Vollständigkeit!): Errichtung eines Gartenhauses (max. 25,00 m²), Sanierung des Daches (mit Kaltdach), Sanierung der Fenster, Erneuerung der zentralen Feuerungsanlage (max. 50 kW), Errichtung von PV-Anlagen, Solarthermie und LWP, Errichtung eines Carports, Errichtung von Terrassen und/oder Terrassenüberdachung (max. 40,00 m²), Errichtung einer Stützmauer (max. 1,00 m Höhe), Errichtung einer Einfriedung in Leichtbauweise, etc. (siehe § 7 der Kärntner Bauordnung 1996)

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Sollte es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben handeln, so sind diese, ausgenommen der Ausnahmen nach § 2 K-BO 1996, als bewilligungspflichtige Bauvorhaben zu werten. Ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben muss mittels Bescheids von der Baubehörde bewilligt werden. Die Einreichung für eine Baubewilligung muss die Baubeschreibung, einen Eigentumsnachweis (Grundbuchsbeschluss), den Lageplan, den Einreichplan (Grundriss, Schnitt, Ansichten, udgl.), den Energieausweis, sowie weitere technische Berichte, etc. enthalten. Aufgrund dessen wird eine Vorprüfung durchgeführt. Nach positivem Abschluss der Vorprüfung wird anschließend eine Bauverhandlung mit Ortsaugenschein ausgeschrieben.

Bei Bauvorhaben, welche ausschließlich Wohnzwecken dienen, sieht die K-BO 1996 das vereinfachte Verfahren vor (§ 24 K-BO 1996). Hier wird anstelle einer Bauverhandlung mit Ortsaugenschein, den Anrainern die Möglichkeit geboten, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Baubewilligung erfolgt mittels Bescheid und enthält verschiedene Auflagen. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach dem Erlangen der Rechtskraft der Baubewilligung sowie nach Bekanntgabe des Baubeginns begonnen werden. 

Weiterführende Links

Kärntner Bauordnung 1996, Kärntner Bauansuchenverordnung, Kärntner Bauvorschriften

Bauvollendungsmeldung

Nach Vollendung des Bauvorhabens sind von den ausführenden Unternehmen, Bestätigungen sowie eine Bauvollendungsmeldung abzugeben. Die Unternehmensbestätigung hat zu belegen, dass die Ausführung der Baubewilligung entspricht, nur geeignete Bauprodukte verwendet wurden und die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften eingehalten wurden. Sollte die Bauvollendungsmeldung mit allen Unternehmensbestätigungen nicht oder nur teilweise beigebracht werden, so kann keine Benützungsbewilligung für das Gebäude erteilt werden.

Weiterführende Links

Kärntner Bauordnung 1996

Bauvollendungsmeldung für mitteilungspflichtige Bauvorhaben

Die Vollendung von baulichen Anlagen, welche erneuerbare Energien im Sinne von § 1a Z 5 K-ROG 2021 erzeugen oder elektrische Energie speichern, ist der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. Des Weiteren sind bauliche Anlagen die elektrische Energie speichern, die Lage sowie die technische Daten der Bauvollendungsmeldung beizulegen.

Weiterführende Links

Kärntner Bauordnung 1996

Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung

Die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung regelt den Schutz der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung ist die Behörde berechtigt, im Zuge einer Feuerbeschau zu prüfen, ob der Gebäudeeigentümer die derzeit geltenden Vorschriften dieses Gesetzes einhält.

Weiterführende Links

Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung 2000


Bebauungsplan, Örtliches Entwicklungskonzept und Flächenwidmungsplan

Bebauungsplan

Der Gemeinderat hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, dem überörtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan eine Verordnung zu erlassen, die zumindest die Mindestgröße der Baugrundstücke, die bauliche Ausnutzung der Grundstücke, die Geschoßanzahl sowie das Ausmaß der Verkehrsflächen zu enthalten hat. Außerdem kann ein Teilbebauungsplan für ein bestimmtes zusammenhängendes Gebiet bzw. bestimmte Grundstücke verordnet werden.

Weiterführende Links

Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde Ferndorf

Örtliches Entwicklungskonzept

Der Gemeinderat hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und dem überörtlichen Entwicklungsprogramm ein örtliches Entwicklungskonzept zu beschließen. Das örtliche Entwicklungskonzept dient als fachliche Grundlage für die planmäßige Gestaltung und der räumlichen Entwicklung des Gemeindegebiets, im Besonderen für die Erstellung des Flächenwidmungsplanes und in weitere Folge die Bebauungs- sowie Gestaltungspläne.

Flächenwidmungsplan

Der Gemeinderat hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, den überörtlichen Entwicklungsprogrammen und dem örtlichen Entwicklungskonzept einen Flächenwidmungsplan zu beschließen. Durch diesen soll das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und Verkehrsflächen gegliedert werden.

Weiterführende Links

KAGIS-Maps - Digitales GeoInformationssystem

Das Land Kärnten bietet mit dem Onlineservice „KAGIS – Kärntner Geografisches Informationsystem“ eine Onlinekartenanwendung für verschiedenste Anwendungen wie zum Beispiel Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verkehr, Wasser, Umwelt und Natur, Geologie, Solarpotenzial von Gebäuden, Orthofoto, uvm. an.

Weiterführende Links


Förderungen

Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung

Vom Land Kärnten gibt es für die Errichtung eines Eigenheimes sowie für die Wohnhaussanierung mehrere Fördermöglichkeiten. Für Auskunft ist hier mit der Abteilung 11 des Amtes der Kärntner Landesregierung Kontakt aufzunehmen. Nähere Informationen für die Förderungen finden Sie auch auf der Homepage des Landes Kärnten.

Weiterführende Links

Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 11 - Informationsseite