Mitteilungspflichtige Vorhaben
Im Gegensatz zu den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, sind mitteilungspflichtige Bauvorhaben nur der Baubehörde schriftlich (formlos) mitzuteilen. Die Baumitteilung muss den Ausführungsort (einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer), den Energieausweis, wenn ein solcher nach § 44d K-BV notwendig ist und eine kurze Beschreibung des Vorhabens enthalten.
Nachstehend eine kurze Auflistung an möglichen mitteilungspflichtigen Bauvorhaben (kein Anspruch auf Vollständigkeit!): Errichtung eines Gartenhauses (max. 25,00 m²), Sanierung des Daches (mit Kaltdach), Sanierung der Fenster, Erneuerung der zentralen Feuerungsanlage (max. 50 kW), Errichtung von PV-Anlagen, Solarthermie und LWP, Errichtung eines Carports, Errichtung von Terrassen und/oder Terrassenüberdachung (max. 40,00 m²), Errichtung einer Stützmauer (max. 1,00 m Höhe), Errichtung einer Einfriedung in Leichtbauweise, etc. (siehe § 7 der Kärntner Bauordnung 1996)
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Sollte es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben handeln, so sind diese, ausgenommen der Ausnahmen nach § 2 K-BO 1996, als bewilligungspflichtige Bauvorhaben zu werten. Ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben muss mittels Bescheids von der Baubehörde bewilligt werden. Die Einreichung für eine Baubewilligung muss die Baubeschreibung, einen Eigentumsnachweis (Grundbuchsbeschluss), den Lageplan, den Einreichplan (Grundriss, Schnitt, Ansichten, udgl.), den Energieausweis, sowie weitere technische Berichte, etc. enthalten. Aufgrund dessen wird eine Vorprüfung durchgeführt. Nach positivem Abschluss der Vorprüfung wird anschließend eine Bauverhandlung mit Ortsaugenschein ausgeschrieben.
Bei Bauvorhaben, welche ausschließlich Wohnzwecken dienen, sieht die K-BO 1996 das vereinfachte Verfahren vor (§ 24 K-BO 1996). Hier wird anstelle einer Bauverhandlung mit Ortsaugenschein, den Anrainern die Möglichkeit geboten, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die Baubewilligung erfolgt mittels Bescheid und enthält verschiedene Auflagen. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach dem Erlangen der Rechtskraft der Baubewilligung sowie nach Bekanntgabe des Baubeginns begonnen werden.
Weiterführende Links
Kärntner Bauordnung 1996, Kärntner Bauansuchenverordnung, Kärntner Bauvorschriften